EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Westwing Group SE
/ Aktienrückkaufprogramm
Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 // Aktienrückkaufprogramm 1. Der Vorstand der Westwing Group SE (die "Gesellschaft") hat am 5. Februar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Rückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu 700.000 Aktien der Gesellschaft durchzuführen (dies entspricht ca. 3,56% des Grundkapitals nach der heute durchgeführten Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien) zu einem gesamten maximalen Erwerbspreis ohne Nebenkosten von bis zu EUR 8 Millionen (das "Aktienrückkaufprogramm"). Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 9. Februar 2026 (einschließlich) und kann bis zum 31. Juli 2026 (einschließlich) durchgeführt werden. 2. Das Aktienrückkaufprogramm beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juni 2025 (die "Hauptversammlung"). Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10% des zum Ablauf des 16. Juni 2030 bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Werden die eigenen Aktien über die Börse erworben, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) den in der Eröffnungsauktion ermittelten Preis oder, falls es keine Eröffnungsauktion gibt, den am Handelstag (in Frankfurt am Main) auf Xetra (oder einem Nachfolgesystem) zuerst bezahlten Preis für eine Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. 3. Auf dieser Grundlage und in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (der "Marktmissbrauchsverordnung") sollen die erworbenen Aktien für die in der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung genannten Zwecke verwendet werden, die mit Art. 5 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung im Einklang stehen. 4. Das Aktienrückkaufprogramm wird zu Marktpreisen durch ein unabhängiges Kreditinstitut in eigenem Namen und für Rechnung der Gesellschaft sowie gemäß den in Art. 5 der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die "Delegierte Verordnung") definierten Safe-Harbour-Regelungen durchgeführt. Aktien dürfen nicht zu einem Preis erworben werden, der über dem höheren der beiden folgenden Werte liegt: dem Preis des letzten unabhängig zustande gekommenen Geschäfts und dem aktuell höchsten unabhängigen Kaufgebot auf dem Handelsplatz, auf dem der Erwerb erfolgt, auch wenn die Aktien an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden. An einem Handelstag werden nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Volumens der Aktien an dem Handelsplatz erworben, an dem der Erwerb erfolgt. Das durchschnittliche tägliche Volumen bestimmt sich anhand des durchschnittlichen täglichen Volumens der während der 20 Handelstage vor dem Erwerbsdatum gehandelten Aktien, sofern das Programm nicht auf dieses Volumen Bezug nimmt. 5. Das unabhängige Kreditinstitut entscheidet unabhängig von und unbeeinflusst durch die Gesellschaft über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) der Delegierten Verordnung, selbst wenn Aktien der Gesellschaft während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne des Art. 19 Abs. 11 der Marktmissbrauchsverordnung oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung aufgeschoben hat. 6. Informationen über die im Zusammenhang mit dem Aktienrückkaufprogramm getätigten Geschäfte werden spätestens bis zum Ende des siebten Handelstages nach dem Ausführungstag in angemessener Weise in detaillierter und aggregierter Form offengelegt. Darüber hinaus werden alle Transaktionen wöchentlich auf der Website der Gesellschaft (ir.westwing.com) im Bereich Investor Relations im Unterabschnitt "Aktie" veröffentlicht. Die offengelegten Informationen werden der Öffentlichkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab dem Datum ihrer Veröffentlichung zugänglich gehalten. 7. Soweit erforderlich und rechtlich zulässig, behält sich die Gesellschaft vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit auszusetzen, zu beenden oder wieder aufzunehmen.
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| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Westwing Group SE |
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