Das Bundeskartellamt hat heute seinen sechsten Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung elektrischer Energie (Marktmachtbericht) vorgelegt. Der Bericht untersucht insbesondere die Marktmachtverhältnisse bei der Erzeugung und dem erstmaligen Absatz von Strom. Grundlage der Analyse sind Daten aus dem Zeitraum 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2025 und damit ein volles Jahr nach dem regulatorisch bedingten Ausscheiden zahlreicher steuerbarer Kraftwerke Anfang 2024.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Unsere Analysen zeigen klar: Die Marktmacht der führenden Stromerzeuger in Deutschland - RWE, LEAG und EnBW - hat erheblich zugenommen. Wenn steuerbare Kraftwerke aus dem Markt gehen, hat das unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Marktmacht. Bei insgesamt knapperen Kapazitäten werden die verbleibenden Kraftwerke häufiger unverzichtbar für die Deckung der Nachfrage."
Ursächlich für diese Entwicklung ist insbesondere der deutliche Rückgang der am Markt einsetzbaren steuerbaren Erzeugungskapazitäten. Anfang 2024 endete planmäßig die befristete Reaktivierung von Reservekraftwerken, die der Gesetzgeber 2022 infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beschlossen hatte. Damit wurde zum ursprünglichen Kohleausstiegspfad zurückgekehrt.
Zur Beurteilung von Marktmacht auf dem Stromerstabsatzmarkt ist eine bloße Betrachtung der Marktanteile wenig aussagekräftig. Im Unterschied zu anderen Märkten können Kraftwerksbetreiber bereits bei vergleichsweise niedrigen Marktanteilen die Fähigkeit zur erheblichen Beeinflussung der Marktpreise haben. Das Bundeskartellamt stellt daher maßgeblich darauf ab, wie häufig ein Stromerzeuger unverzichtbar (pivotal) für die Deckung der Stromnachfrage ist. Überschreitet der Anteil dieser pivotalen Stunden eine Schwelle von fünf Prozent der Jahresstunden, spricht dies für eine marktbeherrschende Stellung. Nach den aktuellen Ergebnissen des Marktmachtberichts liegt RWE deutlich über dieser Schwelle. Auch für LEAG werden Werte oberhalb der Vermutungsschwelle festgestellt. Die Werte für EnBW liegen in der Nähe der Schwelle, überschreiten sie jedoch nicht.
Kritisch bewertet der Bericht vor diesem Hintergrund auch Überlegungen zu einer Aufteilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone, da diese die Marktmacht großer Anbieter weiter verstärken würde.
Das mögliche Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung hat rechtliche Konsequenzen für das zulässige Verhalten im Markt. Marktbeherrschende Kraftwerksbetreiber dürfen insbesondere keine Erzeugungskapazitäten gezielt zurückhalten, um dadurch den Preis in die Höhe zu treiben. Ein solches Verhalten wäre missbräuchlich und kartellrechtlich verboten. Der Marktmachtbericht selbst trifft jedoch keine förmliche Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung; diese könnte nur im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung erfolgen.
Eine kurzfristige Entspannung der Marktmachtverhältnisse ist nicht absehbar. Die von der Bundesregierung angekündigten Ausschreibungen für den geförderten Neubau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten können aufgrund der Bauzeiten frühestens in einigen Jahren zu einer spürbaren Ausweitung des Angebots führen. Zudem hängt der wettbewerbliche Effekt entscheidend davon ab, welche Anbieter die neuen Kapazitäten betreiben werden.
Andreas Mundt: "Die Ergebnisse der anstehenden Kraftwerksausschreibungen werden die Marktkonzentration für die kommenden Jahrzehnte maßgeblich beeinflussen. Die Ausschreibungen sollten daher gezielt dazu genutzt werden, bestehende Marktmacht abzubauen. Um die Anbietervielfalt zu sichern, wäre es sinnvoll, den Zuschlag je Bieter auf zehn Prozent der insgesamt ausgeschriebenen Kapazität zu begrenzen. Mehr Wettbewerb auf den Stromerzeugungsmärkten zahlt sich nachhaltig aus, insbesondere in Form von niedrigeren Preisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher."
Der Marktmachtbericht konstatiert einen deutlichen Rückgang steuerbarer Stromerzeugungskapazitäten in Deutschland. Mit dem Auslaufen der befristeten Reaktivierung von Reservekraftwerken im Frühjahr 2024 und weiteren Abschaltungen, insbesondere im Zuge des Kohleausstiegs, ist das inländische Angebot spürbar knapper geworden. Diese Verknappung führt tendenziell zu höheren Preisen, erhöht die Abhängigkeit von großen Anbietern im Stromerstabsatz und verstärkt die Bedeutung von Stromimporten in Zeiten geringer Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen.
Die zunehmende Knappheit wirkt sich auch auf das Marktgeschehen aus. In Situationen hoher Nachfrage und niedriger erneuerbarer Einspeisung werden steuerbare Kraftwerke häufiger unverzichtbar. Gleichzeitig treten im kurzfristigen Stromgroßhandel häufiger und stärker ausgeprägte Preisspitzen auf, insbesondere in den Wintermonaten und zu Tagesrandzeiten. Untersuchungen des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur zu Preisspitzen während sogenannter Dunkelflauten Ende 2024 ergaben jedoch keine Hinweise auf missbräuchliche Kapazitätszurückhaltung; ausschlaggebend war vielmehr die Knappheit steuerbarer Kapazitäten.
Zugleich hat die Bedeutung der europäischen Strommarktintegration für die Versorgung in Deutschland deutlich zugenommen. In fast einem Viertel aller Stunden des Berichtszeitraums konnte die inländische Stromnachfrage marktlich nur mithilfe von Importen vollständig gedeckt werden. Importmöglichkeiten können Marktmacht begrenzen, ihre Wirksamkeit hängt jedoch von der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Leitungen und ausländischer Erzeugungskapazitäten ab.
Auch die Marktverhältnisse im Bereich der Regelenergie werden im Bericht untersucht. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum haben sich diese insgesamt nicht wesentlich verändert; EnBW nimmt hier weiterhin eine führende Rolle ein, insbesondere bei der Vorhaltung bestimmter Regelenergieprodukte.
Der vollständige Marktmachtbericht Stromerzeugung 2024/25 steht hier zum Download bereit:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Marktmachtbericht_2024_25.html?nn=55030
Das Bundeskartellamt hat den gesetzlichen Auftrag, mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung elektrischer Energie zu veröffentlichen. Der Marktmachtbericht soll den Marktteilnehmern eine Orientierung geben, ob sie als marktbeherrschende Unternehmen im Sinne von § 18 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV in Betracht kommen und damit Adressaten der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht sind.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Unsere Analysen zeigen klar: Die Marktmacht der führenden Stromerzeuger in Deutschland - RWE, LEAG und EnBW - hat erheblich zugenommen. Wenn steuerbare Kraftwerke aus dem Markt gehen, hat das unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Marktmacht. Bei insgesamt knapperen Kapazitäten werden die verbleibenden Kraftwerke häufiger unverzichtbar für die Deckung der Nachfrage."
Ursächlich für diese Entwicklung ist insbesondere der deutliche Rückgang der am Markt einsetzbaren steuerbaren Erzeugungskapazitäten. Anfang 2024 endete planmäßig die befristete Reaktivierung von Reservekraftwerken, die der Gesetzgeber 2022 infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beschlossen hatte. Damit wurde zum ursprünglichen Kohleausstiegspfad zurückgekehrt.
Zur Beurteilung von Marktmacht auf dem Stromerstabsatzmarkt ist eine bloße Betrachtung der Marktanteile wenig aussagekräftig. Im Unterschied zu anderen Märkten können Kraftwerksbetreiber bereits bei vergleichsweise niedrigen Marktanteilen die Fähigkeit zur erheblichen Beeinflussung der Marktpreise haben. Das Bundeskartellamt stellt daher maßgeblich darauf ab, wie häufig ein Stromerzeuger unverzichtbar (pivotal) für die Deckung der Stromnachfrage ist. Überschreitet der Anteil dieser pivotalen Stunden eine Schwelle von fünf Prozent der Jahresstunden, spricht dies für eine marktbeherrschende Stellung. Nach den aktuellen Ergebnissen des Marktmachtberichts liegt RWE deutlich über dieser Schwelle. Auch für LEAG werden Werte oberhalb der Vermutungsschwelle festgestellt. Die Werte für EnBW liegen in der Nähe der Schwelle, überschreiten sie jedoch nicht.
Kritisch bewertet der Bericht vor diesem Hintergrund auch Überlegungen zu einer Aufteilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone, da diese die Marktmacht großer Anbieter weiter verstärken würde.
Das mögliche Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung hat rechtliche Konsequenzen für das zulässige Verhalten im Markt. Marktbeherrschende Kraftwerksbetreiber dürfen insbesondere keine Erzeugungskapazitäten gezielt zurückhalten, um dadurch den Preis in die Höhe zu treiben. Ein solches Verhalten wäre missbräuchlich und kartellrechtlich verboten. Der Marktmachtbericht selbst trifft jedoch keine förmliche Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung; diese könnte nur im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung erfolgen.
Eine kurzfristige Entspannung der Marktmachtverhältnisse ist nicht absehbar. Die von der Bundesregierung angekündigten Ausschreibungen für den geförderten Neubau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten können aufgrund der Bauzeiten frühestens in einigen Jahren zu einer spürbaren Ausweitung des Angebots führen. Zudem hängt der wettbewerbliche Effekt entscheidend davon ab, welche Anbieter die neuen Kapazitäten betreiben werden.
Andreas Mundt: "Die Ergebnisse der anstehenden Kraftwerksausschreibungen werden die Marktkonzentration für die kommenden Jahrzehnte maßgeblich beeinflussen. Die Ausschreibungen sollten daher gezielt dazu genutzt werden, bestehende Marktmacht abzubauen. Um die Anbietervielfalt zu sichern, wäre es sinnvoll, den Zuschlag je Bieter auf zehn Prozent der insgesamt ausgeschriebenen Kapazität zu begrenzen. Mehr Wettbewerb auf den Stromerzeugungsmärkten zahlt sich nachhaltig aus, insbesondere in Form von niedrigeren Preisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher."
Der Marktmachtbericht konstatiert einen deutlichen Rückgang steuerbarer Stromerzeugungskapazitäten in Deutschland. Mit dem Auslaufen der befristeten Reaktivierung von Reservekraftwerken im Frühjahr 2024 und weiteren Abschaltungen, insbesondere im Zuge des Kohleausstiegs, ist das inländische Angebot spürbar knapper geworden. Diese Verknappung führt tendenziell zu höheren Preisen, erhöht die Abhängigkeit von großen Anbietern im Stromerstabsatz und verstärkt die Bedeutung von Stromimporten in Zeiten geringer Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen.
Die zunehmende Knappheit wirkt sich auch auf das Marktgeschehen aus. In Situationen hoher Nachfrage und niedriger erneuerbarer Einspeisung werden steuerbare Kraftwerke häufiger unverzichtbar. Gleichzeitig treten im kurzfristigen Stromgroßhandel häufiger und stärker ausgeprägte Preisspitzen auf, insbesondere in den Wintermonaten und zu Tagesrandzeiten. Untersuchungen des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur zu Preisspitzen während sogenannter Dunkelflauten Ende 2024 ergaben jedoch keine Hinweise auf missbräuchliche Kapazitätszurückhaltung; ausschlaggebend war vielmehr die Knappheit steuerbarer Kapazitäten.
Zugleich hat die Bedeutung der europäischen Strommarktintegration für die Versorgung in Deutschland deutlich zugenommen. In fast einem Viertel aller Stunden des Berichtszeitraums konnte die inländische Stromnachfrage marktlich nur mithilfe von Importen vollständig gedeckt werden. Importmöglichkeiten können Marktmacht begrenzen, ihre Wirksamkeit hängt jedoch von der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Leitungen und ausländischer Erzeugungskapazitäten ab.
Auch die Marktverhältnisse im Bereich der Regelenergie werden im Bericht untersucht. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum haben sich diese insgesamt nicht wesentlich verändert; EnBW nimmt hier weiterhin eine führende Rolle ein, insbesondere bei der Vorhaltung bestimmter Regelenergieprodukte.
Der vollständige Marktmachtbericht Stromerzeugung 2024/25 steht hier zum Download bereit:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Berichte/Marktmachtbericht_2024_25.html?nn=55030
Das Bundeskartellamt hat den gesetzlichen Auftrag, mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung elektrischer Energie zu veröffentlichen. Der Marktmachtbericht soll den Marktteilnehmern eine Orientierung geben, ob sie als marktbeherrschende Unternehmen im Sinne von § 18 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV in Betracht kommen und damit Adressaten der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht sind.
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