Luxemburg - Eine katholische Einrichtung kann einem Mitarbeiter nicht ohne Weiteres kündigen, weil er aus der Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sei, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Zudem müsse die Art der Tätigkeit und das Ethos der Einrichtung berücksichtigt werden.
Der konkrete Fall betrifft eine Beraterin der Katholischen Schwangerschaftsberatung in Deutschland, die aus der Kirche austrat. Die Einrichtung hatte ihr daraufhin gekündigt, obwohl sie auch nicht-katholische Mitarbeiter beschäftigte. Die Luxemburger Richter teilten mit, dass die Zugehörigkeit zur Kirche nicht als wesentliche Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin angesehen werden könne, wenn die Einrichtung selbst nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftige.
Das Bundesarbeitsgericht muss nun entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Katholische Schwangerschaftsberatung darlegen müsse, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich sei, damit die Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden könne (C-258/24).
Der konkrete Fall betrifft eine Beraterin der Katholischen Schwangerschaftsberatung in Deutschland, die aus der Kirche austrat. Die Einrichtung hatte ihr daraufhin gekündigt, obwohl sie auch nicht-katholische Mitarbeiter beschäftigte. Die Luxemburger Richter teilten mit, dass die Zugehörigkeit zur Kirche nicht als wesentliche Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin angesehen werden könne, wenn die Einrichtung selbst nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftige.
Das Bundesarbeitsgericht muss nun entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Katholische Schwangerschaftsberatung darlegen müsse, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich sei, damit die Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden könne (C-258/24).
© 2026 dts Nachrichtenagentur
