Das Bundeskartellamt hat heute die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Rheinmetall Digital GmbH, Bremen, und der OHB SE, Bremen, zur Übernahme eines künftigen Beschaffungsauftrags der Bundeswehr genehmigt. Bei dem geplanten Projekt liegt die Erweiterung der militärischen Satellitenkommunikation im Fokus.
Rheinmetall Digital ist ein Tochterunternehmen der Rheinmetall AG, Düsseldorf, und innerhalb des Konzerns für die Entwicklung, Integration und Bereitstellung digitaler Systeme zuständig. OHB ist ein Raumfahrt- und Technologieunternehmen und entwickelt Raumfahrtsysteme. Das neu zu gründende Gemeinschaftsunternehmen soll dabei als Systemintegrator und Hauptauftragnehmer dienen. OHB will das Weltraum- und das dazugehörige Bodensegment der Satelliten abdecken, wie z. B. die Produktion der Satelliten und die Errichtung der Bodenstationen. Rheinmetall Digital will das Nutzer- und Netzwerksegment verantworten, wie z. B. die Endnutzendenterminals.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: "Rheinmetall Digital und OHB sind in unterschiedlichen Bereichen tätig. Sie wollen ihre Kompetenzen bündeln, um gemeinsam ein Angebot in einer Arbeitsgemeinschaft abgeben zu können. Wettbewerbliche Bedenken gegen die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens bestehen nicht."
Rheinmetall Digital ist ein Tochterunternehmen der Rheinmetall AG, Düsseldorf, und innerhalb des Konzerns für die Entwicklung, Integration und Bereitstellung digitaler Systeme zuständig. OHB ist ein Raumfahrt- und Technologieunternehmen und entwickelt Raumfahrtsysteme. Das neu zu gründende Gemeinschaftsunternehmen soll dabei als Systemintegrator und Hauptauftragnehmer dienen. OHB will das Weltraum- und das dazugehörige Bodensegment der Satelliten abdecken, wie z. B. die Produktion der Satelliten und die Errichtung der Bodenstationen. Rheinmetall Digital will das Nutzer- und Netzwerksegment verantworten, wie z. B. die Endnutzendenterminals.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: "Rheinmetall Digital und OHB sind in unterschiedlichen Bereichen tätig. Sie wollen ihre Kompetenzen bündeln, um gemeinsam ein Angebot in einer Arbeitsgemeinschaft abgeben zu können. Wettbewerbliche Bedenken gegen die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens bestehen nicht."
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