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PTA-News: centrotherm international AG: Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026

DJ PTA-News: centrotherm international AG: Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

centrotherm international AG: Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026

Blaubeuren (pta000/19.05.2026/15:50 UTC+2)

centrotherm international AG, Blaubeuren

ISIN DE000A1TNMM9 / WKN A1TNMM ISIN DE000A1TNMN7 / WKN A1TNMN

Eindeutige Kennung: CTNK062026HV

Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026

Wir laden hiermit unsere Aktionäre(*) zu der

am Dienstag, den 30. Juni 2026, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ); Einlass ab 9:00 Uhr)

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Württemberger Straße 31, 89143 Blaubeuren,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung 2026

der centrotherm international AG (nachfolgend auch "Gesellschaft") ein.

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die geschlechtsspezifische 
(*)      Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und 
       Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte 
       Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. 
I.       TAGESORDNUNG 
       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der centrotherm international AG und des gebilligten 
       Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Lageberichts für 
       den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025 
 
       Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
1. 
       zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und vom 
       Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher 
       erläutert. 
 
       Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß -- 171 Aktiengesetz ("AktG") aufgestellten Jahresabschluss 
       der Gesellschaft und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß -- 172 AktG 
       festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht 
       vorgesehen und auch nicht erforderlich. 
 
       Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
2.      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen 
       Bilanzgewinn der centrotherm international AG in Höhe von EUR 29.906.615,19 auf neue Rechnung 
       vorzutragen. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
 
3. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
       für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
4. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
       2026 
 
5. 
       Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 
       2026 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
       Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats 
 
       Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß ---- 95 Satz 1, 96 Abs. 1 Alt. 6, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit 
       Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
       gewählt werden. 
 
       Herr Hans-Hasso Kersten und Herr Dr. Xinan Jia haben ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats jeweils mit 
       Wirkung zum 17. Dezember 2025 niedergelegt. Die daraus entstandene Vakanz im Aufsichtsrat wurde durch die 
       gerichtliche Bestellung von Herrn Dr. Helmut Gassel und Herrn Stefan Kappis zu Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 15. Januar 2026 beseitigt. Das Amt gerichtlich 
       bestellter Aufsichtsratsmitglieder erlischt nach -- 104 Abs. 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist, d.h. 
       mit Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats durch die Wahl von zwei neuen Mitgliedern 
       des Aufsichtsrats auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. 
       Vor diesem Hintergrund ist die Wahl zweier neuer Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
       6.1 Herrn Dr. Helmut Gassel, 
       Partner und Mitgründer von SILIAN PARTNERS S.A., Luxemburg, 
       wohnhaft in Aschheim; 
 
6.      6.2 Herrn Stefan Kappis, 
       Director bei ARDIAN Germany GmbH, Frankfurt am Main, 
       wohnhaft in Dinkelsbühl. 
 
       Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 
       2026 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
       Geschäftsjahr 2026 beschließt. 
 
       Es ist beabsichtigt, die Wahlen der Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen. 
 
       Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu 
       erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat aufbringen können. 
 
       Die Lebensläufe von Herrn Dr. Helmut Gassel und Herrn Stefan Kappis sind von der Einberufung der 
       Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       zugänglich. 
 
       Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der centrotherm international 
       AG auf die Centrotherm AcquiCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
       gemäß -- 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit ---- 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher 
       Squeeze-out) 
 
       Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme gemäß ---- 2 Nr. 1, 4 ff., 60 
       ff. Umwandlungsgesetz ("UmwG") mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden 
       Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär), so kann gemäß -- 62 
       Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit -- 327a Abs. 1 Satz 1 AktG die 
       Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des 
       Verschmelzungsvertrags einen Beschluss gemäß -- 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien 
       der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen 
       Barabfindung fassen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). 
 
       Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung hält die Centrotherm AcquiCo AG mit Sitz in 
       Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der 
       Registernummer HRB 138336 (nachfolgend auch "Hauptaktionärin"), unmittelbar 19.046.142 der ausstehenden 
       21.162.380 Aktien der Gesellschaft. Dies entspricht 90,00 % - und damit neun Zehnteln - des Grundkapitals 
       der Gesellschaft. Die Centrotherm AcquiCo AG ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von -- 
       62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. Ihren Aktienbesitz von neun Zehntel des Grundkapitals der Gesellschaft wies die 
       Hauptaktionärin durch Depotbestätigung der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim ("Baader Bank 
       "), nach. 
 
       Die Hauptaktionärin beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im 
       Hinblick auf die Gesellschaft Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 und vom 15. Mai 
       2026 teilte die Hauptaktionärin dem Vorstand der Gesellschaft mit, dass sie eine Verschmelzung der 
       Gesellschaft auf die Hauptaktionärin beabsichtigt, und richtete das Verlangen nach -- 62 Abs. 5 Satz 1 
       UmwG in Verbindung mit -- 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft, dass die Hauptversammlung 
       der Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der 
       Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin gegen 
       Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt ("Übertragungsbeschluss"). Die Gesellschaft hat den
       Erhalt der Schreiben der Hauptaktionärin jeweils im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung am 17. Dezember 2025 und 
       15. Mai 2026 bekannt gemacht. 
 
       Am 15. Mai 2026 legte die Hauptaktionärin die angemessene Barabfindung gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in 
       Verbindung mit -- 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien 
       auf die Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 8,74 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft fest. 
 
       Gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete die 
       Hauptaktionärin einen schriftlichen Bericht, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien 
       der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten 
       Barabfindung erläutert und begründet werden ("Übertragungsbericht"). Demnach legte die Hauptaktionärin 
       die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der 
       Gesellschaft durch die ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH, München ("ValueTrust"), fest. Die 
       gutachtliche Stellungnahme von ValueTrust zur Ermittlung des Werts des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 
       30. Juni 2026 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit 
       -- 327b Abs. 1 Satz 1 AktG vom 15. Mai 2026 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als 
       Anlage vollständig beigefügt. 
 
       Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 konkretisierte und bestätigte die Hauptaktionärin gegenüber dem Vorstand 
       der Gesellschaft ihre Absicht, einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out herbeizuführen, und 
       informierte den Vorstand der Gesellschaft über die Höhe der festgelegten Barabfindung. Sie bat weiterhin 
       darum, eine Hauptversammlung für einen Tag einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem 
       Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf 
       die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. Vor der Einberufung der Hauptversammlung übermittelte 
       die Hauptaktionärin zudem dem Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Baader Bank 
       gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327b Abs. 3 AktG vom 13. Mai 2026. Mit der 
       Gewährleistungserklärung übernimmt die Baader Bank unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für 
       die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären die festgelegte 
       Barabfindung zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 
       327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss gemäß -- 327a Abs. 1 
       AktG in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft als auch die Verschmelzung in das Handelsregister 
       des Sitzes der Hauptaktionärin eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. 
       Die Barabfindung ist gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327b Abs. 2 AktG von der 
       Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit einem jährlichen 
       Zinssatz in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach -- 247 Bürgerliches 
       Gesetzbuch ("BGB") zu verzinsen. 
 
       Am 15. Mai 2026 schlossen die Hauptaktionärin und die Gesellschaft einen notariell beurkundeten 
       Verschmelzungsvertrag, mit dem die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
       unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß ---- 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf die Hauptaktionärin als 
       übernehmende Gesellschaft überträgt ("Verschmelzungsvertrag"). Der Verschmelzungsvertrag enthält die 
       Angabe gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der 
       Minderheitsaktionäre erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der 
       aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Übertragungsbeschluss 
       mit dem Vermerk nach -- 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft 
       eingetragen wird, dass der Übertragungsbeschluss gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im 
       Register des Sitzes der Hauptaktionärin wirksam wird. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft und der Vorstand der Hauptaktionärin haben vorsorglich einen ausführlichen 
       gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin gemäß 
       -- 8 UmwG erstattet. 
 
       Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die RSM Ebner Stolz 
       GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart ("Ebner Stolz"), 
       geprüft, die das Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 10. Februar 2026 auf Antrag der 
7.      Hauptaktionärin zum Prüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der 
       Hauptaktionärin und der Gesellschaft als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. 
       Ebner Stolz erstattete gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit ---- 327c Abs. 2, 293e Abs. 1 
       AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Ebner 
       Stolz kommt in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung 
       angemessen ist. Ebner Stolz erstattete zudem vorsorglich einen schriftlichen Bericht über die Prüfung des 
       Verschmelzungsvertrags gemäß ---- 60, 12 UmwG. 
 
       Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin 
       beschließt, muss der Vorstand der Gesellschaft gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327e 
       Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
       Gesellschaft anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit 
       dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des 
       Sitzes der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft wirksam wird. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       "Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der centrotherm international AG 
       (Minderheitsaktionäre) werden gemäß -- 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit ---- 327a ff. 
       Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Centrotherm AcquiCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main 
       (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 8,74 je auf den Inhaber 
       lautende Stückaktie der centrotherm international AG auf die Centrotherm AcquiCo AG als Hauptaktionärin 
       übertragen." 
 
       Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind gemäß ---- 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 
       UmwG sowie gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327c Abs. 3 AktG die folgenden 
       Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       zugänglich: 
 
       _ der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
       _ die Gewährleistungserklärung der Baader Bank gemäß -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327b 
       Abs. 3 AktG vom 13. Mai 2026; 
 
       _ der Verschmelzungsvertrag zwischen Centrotherm AcquiCo AG als übernehmender Gesellschaft und 
       centrotherm international AG als übertragender Gesellschaft vom 15. Mai 2026; 
 
       _ die Jahres- und Konzernjahresabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte der Gesellschaft 
       jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; 
 
       _ der Jahresabschluss der Centrotherm AcquiCo AG für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2025; 
 
       _ der nach -- 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der 
       centrotherm international AG und Centrotherm AcquiCo AG vom 15. Mai 2026 einschließlich seiner Anlage; 
 
       _ der nach ---- 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Stuttgart 
       ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Ebner Stolz für beide an der Verschmelzung 
       beteiligten Rechtsträger vom 15. Mai 2026 über die Prüfung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags
       zwischen Centrotherm AcquiCo AG als übernehmender Gesellschaft und centrotherm international AG als 
       übertragender Gesellschaft; 
 
       _ der nach -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit -- 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von Centrotherm AcquiCo 
       AG erstattete schriftliche Bericht vom 15. Mai 2026 über die Voraussetzungen für die Übertragung der 
       Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Centrotherm AcquiCo AG und zur Erläuterung und Begründung der 
       Angemessenheit der festgelegten Barabfindung (Übertragungsbericht) einschließlich seiner Anlagen; und 
 
       _ der nach -- 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit ---- 327c Abs. 2, 293e AktG erstattete 
       Prüfungsbericht des vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Ebner 
       Stolz vom 15. Mai 2026 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung. 
 
       Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 2026 vor Ort und auf 
       der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       zugänglich sein. 
II.      WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
       Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
1.      21.162.380,00 (in Worten: Euro einundzwanzig Millionen einhundertzweiundsechzigtausenddreihundertachtzig) 
       und ist eingeteilt in 21.162.380 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
       Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt 
       somit 21.162.380. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
       Aktien. 
 
       Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
       Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
       berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- 
       und fristgerecht nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein Nachweis gemäß -- 
       67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 
       8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bezieht. 
 
       Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (-- 126b BGB) in 
       deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der 
       nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
       centrotherm international AG 
       c/o meet2vote AG 
       Marienplatz 1 
       84347 Pfarrkirchen 
       Deutschland 
 
2.      oder per E-Mail: anmeldung@meet2vote.de 
 
       Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen 
       Interesse einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des 
       Anteilsbesitzes sicherzustellen. 
 
       Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer 
       der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für 
       die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur 
       Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung 
       von Vollmachten an einen Bevollmächtigten übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die 
       Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
       Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich 
       organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
       Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der 
       Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten 
       Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig 
       zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz 
       fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
       sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem 
       depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen 
       Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen. 
 
       Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
       Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen 
       Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
       oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
 
       Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und 
       fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie 
       oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt - vorbehaltlich der nachstehend genannten 
       Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des 
       Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
       der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB). Intermediäre im Sinne von -- 67a Abs. 4 AktG, 
       Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von -- 135 Abs. 8 AktG können, 
       soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu 
       erfragen sind. 
 
       Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
       Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von -- 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein 
       Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. 
       Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
       enthalten. 
 
       Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne 
       von -- 135 Abs. 8 AktG sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß 
       bevollmächtigt, können Untervollmacht erteilen. 
 
       Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
       Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich 
       auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zur 
       Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich ist ein Formular für 
       die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
3. 
       zum Download bereitgestellt. 
 
       Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. 
       nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis 
       über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an 
       eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden: 
 
       centrotherm international AG 
       c/o meet2vote AG 
       Marienplatz 1 
       84347 Pfarrkirchen 
       Deutschland 
 
       oder per E-Mail: centrotherm@meet2vote.de 
 
       Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
       Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. 
 
       Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten 
       Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte 
       am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch 
       während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür
       während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung. 
 
       Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den 
       vollständigen Namen bzw. die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der 
       Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur 
       Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) zugesandt wird. 
 
       Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer 
       Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für 
       die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen 
       in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform. 
 
       Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
 
       Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als 
       weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
       werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß 
       den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
       ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das 
       Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu 
       denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen 
       entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
       Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
       Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme 
       der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
       Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten 
       sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen 
       der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu 
       einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
       Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
       entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
       Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars 
       möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie 
       oben unter Ziffer II.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. 
       Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       zum Download bereit. 
 
       Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von 
       Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung und/oder der Weisungen müssen der 
       Gesellschaft in Textform (-- 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 29. Juni 
       2026, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
4. 
       centrotherm international AG 
       c/o meet2vote AG 
       Marienplatz 1 
       84347 Pfarrkirchen 
       Deutschland 
 
       oder per E-Mail: centrotherm@meet2vote.de 
 
       Nach Ablauf des 29. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von 
       der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder 
       der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular 
       ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der 
       Hauptversammlung am 30. Juni 2026 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. 
 
       Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche 
       Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung 
       der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten 
       teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise die 
       Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte als Widerruf der Vollmacht an 
       die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
       Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars 
       erteilt werden. 
 
       Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer 
       Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein 
       und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese 
       Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) -- 
       67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der 
       Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (siehe dazu nachstehend unter Ziffer II.5.) und (3) Papierform. 
 
       Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- 
       und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter 
       Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich. 
 
       Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT 
 
       Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2. 
       beschrieben) sowie die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf (wie oben unter Ziffer II.4. beschrieben) 
       können gemäß -- 67c AktG grundsätzlich auch durch Intermediäre entweder an eine der vorstehend im 
       jeweiligen Abschnitt dargestellten Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse an die 
       Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich). Autorisierte SWIFT-Teilnehmer 
       nutzen dazu bitte 
 
5.      BIC: CPTGDE5WXXX; Instruktionen über SWIFT sind nur gemäß ISO 20022 möglich; Autorisierung über SWIFT 
       Relationship Management Application (RMA) erforderlich. 
 
       Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei Übermittlung via SWIFT 
       spätestens bis zum Ablauf des letzten Anmeldetages, das heißt bis zum 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), 
       (SWIFT Enrolment Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein. 
 
       Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
       und ggf. Änderungen oder Widerrufe müssen bei Übermittlung via SWIFT spätestens bis zum 29. Juni 2026, 
       12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein. 
 
6.      Weitere Rechte der Aktionäre 
       Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß -- 122 Abs. 2 AktG 
 
       Gemäß -- 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
       des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) 
       erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
       neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.Ein solches 
       Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
       mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 24 Tagen nicht mitzurechnen sind. 
       Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens zum 5. Juni 2026, 24:00 Uhr 
       (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
       Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
       Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
       Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und -- 70 AktG für die 
       Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. 
 
a)      Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
       centrotherm international AG 
       c/o meet2vote AG 
       Marienplatz 1 
       84347 Pfarrkirchen 
       Deutschland 
 
       Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
       Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       veröffentlicht. 
 
       Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß ---- 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
       Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand 
       zu den Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) und 
       /oder für die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 6) zu machen. 
 
       Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der 
       folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen: 
 
       centrotherm international AG 
       c/o meet2vote AG 
       Marienplatz 1 
       84347 Pfarrkirchen 
       Deutschland 
 
       oder per E-Mail: centrotherm@meet2vote.de 
 
b)      Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 15. Juni 2026, 24:00 Uhr 
       (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und 
       zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
       sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse 
       veröffentlicht. 
 
       Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des -- 126 Abs. 2 AktG (in 
       Verbindung mit -- 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht 
       beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
       Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
       übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
       werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die 
       Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der 
       Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt. 
 
       Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG 
 
       In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über 
       Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
       Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (-- 131 Abs. 1 AktG). 
c) 
 
       Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
       Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
       Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in -- 131 Abs. 3 AktG 
       aufgeführten Gründen verweigern. 
       Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
 
       Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
       Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft 
       personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren 
       Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
       Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der 
       Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 
       zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und 
       zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - "DS-GVO") sowie aller weiteren 
       maßgeblichen Gesetze. 
7. 
       Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer 
       Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       zugänglich. 
 
       Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
       Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
       weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der 
       Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
8. 
       https://www.centrotherm.de/de/investor-relations/hauptversammlungen/hauptversammlung-2026 
 
       veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
       veröffentlicht. 

Blaubeuren, im Mai 2026

centrotherm international AG

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:      centrotherm international AG 
           Württemberger Straße 31 
           89143 Blaubeuren 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   centrotherm international AG 
E-Mail:        investor@centrotherm.de 
Website:       www.centrotherm.de 
ISIN(s):       DE000A1TNMM9 (Aktie) DE000A1TNMN7 (Aktie) 
Börse(n):       Freiverkehr in Düsseldorf, Frankfurt (Basic Board), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, 
           Tradegate BSX 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1779198600191 ]

(c) pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext. Archiv: https://www.pressetext.com/channel/Adhoc . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.

(END) Dow Jones Newswires

May 19, 2026 09:50 ET (13:50 GMT)

© 2026 Dow Jones News
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