Wer ein Vertragsangebot per WhatsApp erst nach 31 Tagen annimmt, ist zu spät: Ein Vertrag kommt nicht zustande. Das OLG Frankfurt am Main stellt klar, dass Messenger-Nachrichten als Kommunikation unter Abwesenden gelten. Es sind dabei die gesetzlichen Annahmefristen einzuhalten. Messenger-Dienste wie WhatsApp gehören längst auch zum geschäftlichen Alltag. Doch rechtlich gelten für Vertragsangebote per Chat nicht automatisch dieselben Maßstäbe wie für ein persönliches Gespräch. Das Oberlandesgericht ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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