Wie Emittenten mit einem Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt ihre Regulierungslast deutlich senken können
Bekanntlich ächzen viele, insbesondere kleinere Emittenten, unter den regulatorischen Anforderungen, die eine Notiz im regulierten Markt mit sich bringt. Dem gegenüber steht nicht selten eine geringe Inanspruchnahme des Kapitalmarkts, etwa in Form von Aktienplatzierungen. Nicht wenige Emittenten haben daher in der Vergangenheit über einen Rückzug von der Börse oder zumindest ein sog. Downlisting in den regulatorisch weniger anspruchsvollen Freiverkehr nachgedacht. Häufig wurden solche Überlegungen sogleich wieder beendet, da das Ausscheiden aus dem regulierten Markt bislang ein öffentliches Angebot an die außenstehenden Aktionäre zum Erwerb ihrer Aktien gegen Barleistung zum Durchschnittskurs der letzten sechs Monate erforderte und weder Hauptaktionäre noch Gesellschaft in der Lage waren, dies zu finanzieren.
Neuerungen durch das Standortfördergesetz
Das hat sich nun durch das sog. Standortfördergesetz (StoFöG) zumindest für den Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt geändert. Das StoFöG ist am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Es enthält eine Änderung von § 39 Abs. 2 Nr. 3 Börsengesetz. Nach der Novelle ist nun auch dann kein Delisting-Erwerbsangebot mehr erforderlich, wenn der Emittent nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem KMU-Wachstumsmarkt im Inland oder in der EWU notiert bleibt. Das hat erste Emittenten wie die FCR Immobilien AG, die CENIT AG, die paragon GmbH & Co. KGaA oder die ecotel communication ag bereits veranlasst, den Wechsel aus dem regulierten in den KMU-Wachstumsmarkt zu beschließen oder zumindest zu prüfen.
Der Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt hat rechtlich weitreichende Folgen für den Emittenten, der fortan weder börsennotiert im Sinne des Aktiengesetzes noch an einem organisierten Markt im Sinne des WpHG und des WpÜG zugelassen noch kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Sinne des HGB ist, da alle diese Vorschriften an die Einbeziehung in den Handel am regulierten Markt anknüpfen.
Bei Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt entfallende Regularien
Die wesentlichen Erleichterungen eines Downlistings sind die Folgenden:
kein Konzernabschluss nach IFRS mehr erforderlich, Wegfall der besonderen an die Kapitalmarktorientierung anknüpfenden Pflichten gemäß §§ 289a ff. HGB, insbesondere der Erklärung zur Unternehmensführung, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Bekanntlich ächzen viele, insbesondere kleinere Emittenten, unter den regulatorischen Anforderungen, die eine Notiz im regulierten Markt mit sich bringt. Dem gegenüber steht nicht selten eine geringe Inanspruchnahme des Kapitalmarkts, etwa in Form von Aktienplatzierungen. Nicht wenige Emittenten haben daher in der Vergangenheit über einen Rückzug von der Börse oder zumindest ein sog. Downlisting in den regulatorisch weniger anspruchsvollen Freiverkehr nachgedacht. Häufig wurden solche Überlegungen sogleich wieder beendet, da das Ausscheiden aus dem regulierten Markt bislang ein öffentliches Angebot an die außenstehenden Aktionäre zum Erwerb ihrer Aktien gegen Barleistung zum Durchschnittskurs der letzten sechs Monate erforderte und weder Hauptaktionäre noch Gesellschaft in der Lage waren, dies zu finanzieren.
Neuerungen durch das Standortfördergesetz
Das hat sich nun durch das sog. Standortfördergesetz (StoFöG) zumindest für den Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt geändert. Das StoFöG ist am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Es enthält eine Änderung von § 39 Abs. 2 Nr. 3 Börsengesetz. Nach der Novelle ist nun auch dann kein Delisting-Erwerbsangebot mehr erforderlich, wenn der Emittent nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem KMU-Wachstumsmarkt im Inland oder in der EWU notiert bleibt. Das hat erste Emittenten wie die FCR Immobilien AG, die CENIT AG, die paragon GmbH & Co. KGaA oder die ecotel communication ag bereits veranlasst, den Wechsel aus dem regulierten in den KMU-Wachstumsmarkt zu beschließen oder zumindest zu prüfen.
Der Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt hat rechtlich weitreichende Folgen für den Emittenten, der fortan weder börsennotiert im Sinne des Aktiengesetzes noch an einem organisierten Markt im Sinne des WpHG und des WpÜG zugelassen noch kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Sinne des HGB ist, da alle diese Vorschriften an die Einbeziehung in den Handel am regulierten Markt anknüpfen.
Bei Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt entfallende Regularien
Die wesentlichen Erleichterungen eines Downlistings sind die Folgenden:
kein Konzernabschluss nach IFRS mehr erforderlich, Wegfall der besonderen an die Kapitalmarktorientierung anknüpfenden Pflichten gemäß §§ 289a ff. HGB, insbesondere der Erklärung zur Unternehmensführung, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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