Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere auf Dächern, sind wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks. Deshalb unterliegen sie der Eintragungspflicht gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung. So lässt sich ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zusammenfassen, das sowohl der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH als auch der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke ZVEH in jeweils eigenen Mitteilungen begrüßt haben. Das Urteil (OLG ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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