Das erst zum 1. Juni 2026 eingeführte Energy Sharing gemäß Paragraf 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stand in Deutschland von Anfang an vor dem Scheitern an der eigenen Komplexität. Die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur bringt eine Wende: Statt auf Prozesslösungen bei 850 Verteilnetzbetreibern zu warten, rückt das etablierte Bilanzkreis- beziehungsweise Dienstleistermodell in den Fokus. Für Stromlieferanten und Direktvermarkter öffnet sich sofort das Tor zu skalierbaren Energiegemeinschaften - ohne regulatorische Hürden. Hürden des Paragraf 42c EnWG im Ursprungsmodell: Warum ein sinnvoller ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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