Berlin - Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, sieht rechtliche Möglichkeiten für die von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erwogene Ausweitung des Einsatzes von Fußfesseln bei terroristischen Gefährdern. Das berichtet die "Welt am Sonntag".
Hier dürfte der Gesetzgeber noch einen gewissen verfassungsrechtlichen Spielraum zur Ausweitung der schon jetzt geltenden Regeln haben, wenn bestimmte Tatsachen auf ein beträchtliches Terrorismusrisiko hindeuten, sagte Papier der Zeitung. Eine konkrete Anschlagsgefahr müsse dafür nicht vorliegen, allerdings müsse der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Zwar handele es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, sagte Papier. Der sei jedoch milder als die ebenfalls von Dobrindt ins Gespräch gebrachte Ausweitung der Präventivhaft. Bei diesem Unterbindungs- oder Präventivgewahrsam, so werde diese Maßnahme zur Gefahrenabwehr technisch korrekt bezeichnet, sei er deutlich zurückhaltender. Die verfassungsrechtlichen Grenzen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Dauer seien eng. Die Bundesländer handhabten das derzeit unterschiedlich, Bayern habe in seinem Polizeirecht die zeitlich am weitestgehenden Regeln zur vorübergehenden präventiven Freiheitsentziehung. Dazu sei ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das eine gewisse Klärung bringen werde. Eine längerwährende Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten dürfte nach geltendem Verfassungsrecht aber ausscheiden.
Für möglich hält der emeritierte Rechtsprofessor der Universität München auch Änderungen im Jugendstrafrecht für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren. Derzeit müsse der Richter anhand der Persönlichkeitsentwicklung des Täters beurteilen, ob der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und ob eine Jugendverfehlung vorliege, sagte Papier. Denkbar wäre allerdings eine gesetzliche Vermutungsregelung zugunsten des Erwachsenenstrafrechts bei terroristischen Straftaten.
Hier dürfte der Gesetzgeber noch einen gewissen verfassungsrechtlichen Spielraum zur Ausweitung der schon jetzt geltenden Regeln haben, wenn bestimmte Tatsachen auf ein beträchtliches Terrorismusrisiko hindeuten, sagte Papier der Zeitung. Eine konkrete Anschlagsgefahr müsse dafür nicht vorliegen, allerdings müsse der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Zwar handele es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, sagte Papier. Der sei jedoch milder als die ebenfalls von Dobrindt ins Gespräch gebrachte Ausweitung der Präventivhaft. Bei diesem Unterbindungs- oder Präventivgewahrsam, so werde diese Maßnahme zur Gefahrenabwehr technisch korrekt bezeichnet, sei er deutlich zurückhaltender. Die verfassungsrechtlichen Grenzen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Dauer seien eng. Die Bundesländer handhabten das derzeit unterschiedlich, Bayern habe in seinem Polizeirecht die zeitlich am weitestgehenden Regeln zur vorübergehenden präventiven Freiheitsentziehung. Dazu sei ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das eine gewisse Klärung bringen werde. Eine längerwährende Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten dürfte nach geltendem Verfassungsrecht aber ausscheiden.
Für möglich hält der emeritierte Rechtsprofessor der Universität München auch Änderungen im Jugendstrafrecht für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren. Derzeit müsse der Richter anhand der Persönlichkeitsentwicklung des Täters beurteilen, ob der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und ob eine Jugendverfehlung vorliege, sagte Papier. Denkbar wäre allerdings eine gesetzliche Vermutungsregelung zugunsten des Erwachsenenstrafrechts bei terroristischen Straftaten.
© 2026 dts Nachrichtenagentur
