EQS-News: voestalpine AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
voestalpine AG Linz, FN 66209 t ISIN AT0000937503 ("Gesellschaft") Einberufung1 der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 33. ordentlichen Hauptversammlung der voestalpine AG am Mittwoch, dem 2. Juli 2025, um 10:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit), im Design Center Linz, 4020 Linz, Europaplatz 1.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024/2025 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/2025 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025 5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025 6. Beschlussfassung über die Wahl der:des Abschlussprüfer:in für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025/2026 sowie für den Fall, dass dies auf Grund der gesetzlichen Vorschriften für das Geschäftsjahr 2025/2026 erforderlich sein sollte, Beschlussfassung über die Wahl der:des Prüfer:in der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025/2026 7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats 8. Wahl in den Aufsichtsrat 9. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes der voestalpine AG a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), b) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionär:innen zu beschließen, wobei für die Bedienung der Wandlungsrechte von Gläubiger:innen bereits emittierter und künftiger Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs 3 und 4 AktG ausgeschlossen ist, c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen, Widerruf der in der Hauptversammlung am 5. Juli 2023 erteilten Ermächtigung.
Zur Teilnahme an und zur Ausübung der Aktionärsrechte in dieser Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär:in ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 27. Juni 2025 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder voestalpine AG Bot:in c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen/Wechsel, Österreich Per SWIFT GIBAATWGGMS Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000937503 im Text angeben) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 20 Abs 3 genügen lässt Per E-Mailanmeldung.voestalpine@hauptversammlung.at Depotbestätigungen bitte im Format PDF) Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50 Die Aktionär:innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Identitätsnachweis voestalpine AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten. Personen, die als Bevollmächtigte:r zur Hauptversammlung erscheinen, haben zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis die Vollmacht mitzunehmen. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, wird der Zutritt erleichtert, wenn eine Kopie der Vollmacht mitgebracht wird. Wenn Sie als Organ eine juristische Person in der Hauptversammlung vertreten, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte einen Nachweis mit, dass Sie die juristische Person einzeln zu vertreten berechtigt sind (Firmenbuchauszug, bei Kollektivvertretung zusätzlich eine firmenmäßig unterzeichnete Vollmacht). Gäste Die Hauptversammlung ist das wesentliche Organ einer Aktiengesellschaft, da es das Forum für die Eigentümer:innen der Gesellschaft - die Aktionär:innen - ist. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir aus einer Hauptversammlung keine Veranstaltung für Gäste machen können, so sehr wir auch ein solches Interesse schätzen. Für Rückfragen steht das Investor Relations Team gerne zur Verfügung (Tel.: +43 (0) 50304 15 8735, E-Mail: IR@voestalpine.com).
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Bot:in voestalpine AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen/Wechsel, Österreich Per Telefax +43 (0)1 8900 500 50 Per E-Mailanmeldung.voestalpine@hauptversammlung.at Bitte Vollmachten im Format PDF) Die Vollmachten müssen spätestens bis 1. Juli 2025, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit), bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind spätestens am 11. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.voestalpine.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär:innen zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat die:der Aktionär:in ihrem:seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Es ist nicht zwingend, dass Aktionär:innen, die eine:n Verteter:in bevollmächtigen wollen, den unter Punkt V. genannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter vom Interessenverband für Anleger (IVA), Florian Beckermann, Vorstandsmitglied des IVA, zum Vertreter bestellen.
Für die Bevollmächtigung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben (siehe Punkt IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:R VERTRETERS:IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN) genannten Adressen (Telefax, E-Mail, Post oder Bot:in) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme: Florian Beckermann Tel. +43 (0)1 8763343-30 E-Mail: beckermann.voestalpine@hauptversammlung.at. Die Vollmachten müssen spätestens bis 1. Juli 2025, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit) bei einer der oben oder in Punkt IV. (= MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:R VERTRETERS:IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN) genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Die:Der Aktionär:in hat dem Stimmrechtsvertreter Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein:e von ihm bevollmächtigte:r Subvertreter:in) das Stimmrecht auszuüben hat. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage und innerhalb der Grenzen der von der:dem Aktionär:in erteilten Stimmrechtsweisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist nicht sichergestellt, dass der Stimmrechtsvertreter ein Stimmrecht ausüben kann. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionär:innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 21 Abs 3 der Satzung im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit bzw. der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen festlegen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand gestellt werden. Derartige Fragen können an die Gesellschaft per Post oder Bot:in an 4020 Linz, voestalpine-Straße 1, Abteilung Investor Relations, z.H. DI (FH) Peter Fleischer, per E-Mail an IR@voestalpine.com übermittelt werden.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 8. "Wahl in den Aufsichtsrat" setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können von Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 23. Juni 2025 in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Alle Aktionär:innen der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 ab ca. 10:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit) live im Internet unter www.voestalpine.com verfolgen. Eine darüberhinausgehende Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Linz, im Juni 2025 Der Vorstand 1Ausschließlich der in deutscher Sprache veröffentlichte Text der nachstehenden Bekanntmachung ist rechtsverbindlich. 04.06.2025 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | voestalpine AG |
voestalpine-Straße 1 | |
4020 Linz | |
Österreich | |
Telefon: | +43 50304/15-9949 |
Fax: | +43 50304/55-5581 |
E-Mail: | IR@voestalpine.com |
Internet: | www.voestalpine.com |
ISIN: | AT0000937503 |
WKN: | 897200 |
Börsen: | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
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2150050 04.06.2025 CET/CEST
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