EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Commerzbank Aktiengesellschaft
/ Aktienrückkaufprogramm 2025/II
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / (Aktienrückkaufprogramm 2025/II) / Aktienrückkauf Mitarbeiteraktien 2025 Frankfurt am Main, 24. September 2025 Nach Erhalt der regulatorischen Zustimmungen hat der Vorstand der Commerzbank AG am 24. September 2025 beschlossen, einen Aktienrückkauf zu einem Gesamtkaufpreis (mit Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 1 Mrd. ("Aktienrückkaufprogramm 2025/II") vorzunehmen (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 24. September 2025). Zweck des Aktienrückkaufprogramms 2025/II ist die Verringerung des Grundkapitals der Commerzbank AG. Die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025/II zurückgekauften Aktien der Commerzbank AG werden daher eingezogen. Zuzüglich dazu hat der Vorstand der Commerzbank AG nach Erhalt der regulatorischen Zustimmungen ebenfalls am 24. September 2025 beschlossen, eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (mit Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 15,5 Mio. zu erwerben, um sie Mitarbeitenden im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms zu übertragen ("Aktienrückkauf Mitarbeiteraktien 2025"). Der Rückkauf der eigenen Aktien (ISIN: DE 000 CBK 1001) über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse und ggf. zusätzlich über die multilateralen Handelssysteme Cboe, Turquoise und Aquis innerhalb der Europäischen Union beginnt am 25. September 2025 und erfolgt innerhalb des Zeitraums bis spätestens zum 10. Februar 2026. In dem Zeitraum vom 22. Dezember 2025 bis 1. Januar 2026 ist eine kurze Unterbrechung des Aktienrückkaufs vorgesehen. Das Aktienrückkaufprogramm 2025/II und der Aktienrückkauf Mitarbeiteraktien 2025 werden auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Commerzbank AG vom 15. Mai 2025 durchgeführt. Danach ist die Commerzbank AG gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 14. Mai 2030 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Commerzbank AG zu erwerben. Gemäß dieser Ermächtigung können derzeit bis zu Stück 112.749.619 Aktien zurückgekauft werden. Beim Erwerb der Aktien der Commerzbank AG über die Börse und die multilateralen Handelssysteme darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Commerzbank-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dem jeweiligen Erwerb vorangehenden drei Handelstagen um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025/II und des Aktienrückkaufs Mitarbeiteraktien 2025 erfolgt unter Beauftragung eines Kreditinstituts, wobei das Kreditinstitut die erworbenen Aktien an die Commerzbank AG weiterverkauft. Es ist vorgesehen, dass das beauftragte Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Commerzbank AG entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052") unabhängig und unbeeinflusst von der Commerzbank AG trifft. Die Commerzbank AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Die Commerzbank AG wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der Commerzbank AG vom 15. Mai 2025 durchführen. Das mit dem Erwerb von Aktien der Commerzbank AG beauftragte Kreditinstitut wurde von der Commerzbank AG entsprechend verpflichtet. Die Aktien der Commerzbank AG werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Commerzbank AG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Commerzbank AG an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das Aktienrückkaufprogramm 2025/II bzw. der Aktienrückkauf Mitarbeiteraktien 2025 können, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2025/II bzw. dem Aktienrückkauf Mitarbeiteraktien 2025 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Commerzbank AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website im Bereich "Investor Relations" (www.investor-relations.commerzbank.com) veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Kontakt Investor Relations Pressekontakt 24.09.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Commerzbank Aktiengesellschaft |
Kaiserstraße 16 | |
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2202694 24.09.2025 CET/CEST