Das Bundeskartellamt hat heute die Praxis der Amazon.com Inc., Seattle, USA, und der Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen. Amazon darf Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise künftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes einsetzen.
Amazon ist Betreiber eines umfassenden digitalen E-Commerce-Ökosystems, zu dem auch die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich vereint. Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit seinem Eigenhandelsgeschäft "Amazon Retail" tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Onlinemarktplatz (Amazon Marketplace), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können (Marktplatzhändler). Rund 60 Prozent der über die Handelsplattform amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon Retail an die Endkundinnen und -kunden verkauft. Die Dritthändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird. Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können; mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden."
Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld ("Buy Box") angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote können erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen.
Andreas Mundt: "Wir gehen nicht gegen Amazons Ziel vor, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten. Zum Beispiel könnten entsprechende Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt werden. Amazon darf jedoch zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht deshalb in ihrer Sichtbarkeit beschränken oder sogar beseitigen, weil deren Preise den Vorstellungen von Amazon nicht entsprechen."
Die Kontrollmechanismen beruhen darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler ist nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es ist für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist.
Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV und hat deshalb die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt. Amazon darf solche Mechanismen künftig nur ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes hinsichtlich der Parameter, der Regelsetzung und der Benachrichtigungen einsetzen.
Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. Euro festgesetzt.
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren eng mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (sog. Digital Markets Act) zuständig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Amazon hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde.
Amazon ist Betreiber eines umfassenden digitalen E-Commerce-Ökosystems, zu dem auch die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich vereint. Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit seinem Eigenhandelsgeschäft "Amazon Retail" tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Onlinemarktplatz (Amazon Marketplace), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können (Marktplatzhändler). Rund 60 Prozent der über die Handelsplattform amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon Retail an die Endkundinnen und -kunden verkauft. Die Dritthändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird. Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können; mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden."
Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld ("Buy Box") angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote können erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen.
Andreas Mundt: "Wir gehen nicht gegen Amazons Ziel vor, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten. Zum Beispiel könnten entsprechende Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt werden. Amazon darf jedoch zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht deshalb in ihrer Sichtbarkeit beschränken oder sogar beseitigen, weil deren Preise den Vorstellungen von Amazon nicht entsprechen."
Die Kontrollmechanismen beruhen darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler ist nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es ist für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist.
Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV und hat deshalb die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt. Amazon darf solche Mechanismen künftig nur ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes hinsichtlich der Parameter, der Regelsetzung und der Benachrichtigungen einsetzen.
Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. Euro festgesetzt.
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren eng mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (sog. Digital Markets Act) zuständig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Amazon hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde.
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