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WKN: A37FT4 | ISIN: DE000A37FT41 | Ticker-Symbol: ECX
Stuttgart
20.04.26 | 15:16
0,920 Euro
0,00 % 0,000
1-Jahres-Chart
EPIGENOMICS AG Chart 1 Jahr
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EPIGENOMICS AG 5-Tage-Chart
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Dow Jones News
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(1)

PTA-HV: Epigenomics AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-HV: Epigenomics AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Epigenomics AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Heidelberg (pta000/20.04.2026/15:45 UTC+2)

Epigenomics AG, Heidelberg

Wertpapier-Kenn-Nr.: A37FT4 / ISIN: DE000A37FT41

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 27. Mai 2026, um 09:00 Uhr

in den in den Räumen von

Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG

ein.

I.       Tagesordnung 
       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Epigenomics AG für das Geschäftsjahr 2025, des 
       Lageberichts der Epigenomics AG für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
       Geschäftsjahr 2025 
 
       Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/finanzberichte/ 
1. 
       veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden unter der 
       angegebenen Adresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein, während der Hauptversammlung zur 
       Einsicht ausliegen und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
       Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
       Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
       festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß -- 172 AktG nicht vorgesehen. 
 
       Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2025 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß -- 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 
       erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. 
       Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
2.      https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/corporate-governance/verguetung/ 
 
       veröffentlicht. 
 
       Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. -- 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
       Entlastung zu erteilen. 
3. 
 
       Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2025 Frau Dr. Helge Lubenow, Herr Alexander Link und 
       Herr Jochen Hummel. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
 
4. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Vorstands, 
       Herr Hansjörg Plaggemars, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
       Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
5.      Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2026 und des Konzernabschlusses 
       für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen, sofern die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den 
       gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein sollte. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht 
       unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte. 
 
       Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren 
       Bezugsrechts 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 219.244,00 durch Ausgabe von 
       bis zu 219.244 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht (nachfolgend "Neue Aktien"). Die Neuen 
       Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben, der Gesamtausgabebetrag der Neuen 
       Aktien beträgt mithin bis zu EUR 219.244,00. Die Neuen Aktien sind ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, 
       für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, gewinnberechtigt. 
 
       b) Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsverhältnis beträgt 4:1 (d. h. 4 
       alte Aktien gewähren das Recht zum Bezug von 1 Neuen Aktie). Die Bezugsberechtigten haben keinen Anspruch 
       auf Neue Aktien oder Barabfindungen, wenn und soweit das Bezugsverhältnis dazu führt, dass rechnerische 
       Ansprüche der Aktionäre auf Bruchteile von Aktien entstehen; in diesen Fällen sind die Bezugsrechte 
       ausgeschlossen. Demnach können Aktionäre ihr Bezugsrecht ausschließlich für eine Neue Aktie oder ein 
       ganzzahliges Vielfaches einer Neuen Aktie ausüben. Die Bezugsrechte sind übertragbar. 
 
       Die sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ergibt sich aus den folgenden 
       Gesichtspunkten: 
 
       Das Bezugsrecht der Bezugsberechtigten wird für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Damit wird die Abwicklung 
       der Aktienausgabe erleichtert. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist gering, der Aufwand für die 
       Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Durch 
       die Möglichkeit Bezugsrechte zu übertragen, wird der Effekt des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge reduziert. Der Ausschluss dient der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der 
       Aktienausgabe. 
 
       Der Bezugsrechtsausschluss ist somit zulässig. Er liegt im Gesellschaftsinteresse, ist geeignet diesem zu 
       dienen, des Weiteren ist er erforderlich und schließlich, insbesondere im Hinblick auf den geringen Grad 
       des Eingriffs in die Mitgliedschaftsrechte der Bezugsberechtigten auch verhältnismäßig. 
6. 
       c) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
       dass ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut bzw. ein nach -- 53 Abs. 1 Satz 1 oder -- 53b Abs. 1 Satz 
       1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen die Neuen Aktien mit der 
       Verpflichtung zeichnet und übernimmt, sie den Aktionären zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie 
       anzubieten. 
 
       d) Die Bezugsrechte sind übertragbar. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen 
       Bezugsrechtshandel einzurichten. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein Ausgleich für nicht 
       ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann nur binnen einer vom Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen ab Bekanntgabe des 
       Bezugsangebots läuft, angenommen werden. Der Gesellschaft steht es frei, den Aktionären ein 
       Überbezugsrecht einzuräumen. 
 
       e) Aktien, die nicht den Aktionären aufgrund des Bezugsrechts oder Überbezugsrechts zuzuteilen sind, 
       können vom Vorstand frei verwertet werden, wobei ein Platzierungspreis je Aktie von EUR 1,00 angestrebt 
       wird. 
 
       f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, 
       festzulegen. 
 
       g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die 
       Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
       h) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs 
       Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den 
       Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden 
       Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach -- 246a AktG 
       ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss 100.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien 
       aufgrund dieses Kapitalerhöhungsbeschlusses gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt 
       wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist 
       nicht zulässig. 
 
       Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 zur Bar- und/oder 
       Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
       Satzungsänderungen 
 
       Der Gesellschaft steht derzeit kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Das in der Satzung unter -- 5 
       Absatz 7 und -- 5 Absatz 8 geregelte genehmigte Kapital ist zeitlich ausgelaufen. Die Satzungsregelungen
       sollen entsprechend gestrichen werden. Die Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital 
       beschließen, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
       können. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       I. Der Vorstand wird ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten Kapitals in 
       die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
       insgesamt bis zu 806.774,00 Euro (in Worten: achthundertsechstausendsiebenhundertvierundsiebzig Euro) 
       durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
       Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von 
       Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt 
       der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
       Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand 
       bestimmten Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b 
       Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem aber 
       nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
 
       (i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
       (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
       Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Epigenomics AG oder 
       einer Konzerngesellschaft der Epigenomics AG im Sinne von -- 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar 
       oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein 
       Bezugsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
       es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
       Optionspflichten als Aktionär zustehen würde; 
 
       (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
       (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) nicht wesentlich unterschreitet 
       und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht 
       überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
       Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung 
       von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte 
       oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in entsprechender Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
 
       (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
       auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften; 
 
       (v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet 
       und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
       die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung von -- 5 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
7.      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der Laufzeit nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
       II. -- 5 Absatz 7 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
       "(5) Der Vorstand ist ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten Kapitals in 
       die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
       insgesamt bis zu 806.774,00 Euro (in Worten: achthundertsechstausendsiebenhundertvierundsiebzig Euro) 
       durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
       Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von 
       Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt 
       der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
       Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand 
       bestimmten Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b 
       Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem aber 
       nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
 
       (i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
       (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
       Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Epigenomics AG oder 
       einer Konzerngesellschaft der Epigenomics AG im Sinne von -- 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar 
       oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein 
       Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
       es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
       Optionspflichten als Aktionär zustehen würde; 
 
       (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
       (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) nicht wesentlich unterschreitet 
       und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht 
       überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
       Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung 
       von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
       dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte 
       oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in entsprechender Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
 
       (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
       auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften; 
 
       (v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet 
       und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
       die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung von -- 5 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der Laufzeit nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen." 
 
       III. -- 5 Absatz 8 der Satzung wird gestrichen und mit dem Hinweis "(freigelassen)" versehen. 
       Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 zum Ausschluss des Bezugsrechte 
       gemäß -- 203 Absatz 2 Satz 2, -- 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
       Der Gesellschaft steht derzeit kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Das in der Satzung unter -- 5 
       Absatz 7 und -- 5 Absatz 8 geregelte genehmigte Kapital ist zeitlich ausgelaufen. 
 
       Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch künftig, unabhängig von den regelmäßig 
       stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. 
       Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft werden 
       müssen, nicht im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende 
       Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur 
       nutzen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der 
       entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des 
       genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die 
       Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der 
       Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen 
       weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
 
       Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll erneut ein genehmigtes Kapital beschließen, und zwar in Höhe 
       von 806.774,00 Euro. Das genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
       ausgenutzt werden können. 
 
       Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
       einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung 
       an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den 
       Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
       Kreditinstituts, einem Wertpapierinstitut oder einem nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b Absatz 1 Satz 
       1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, sofern diese verpflichtet sind, 
       die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. 
       Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
       Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss 
       des gesetzlichen Bezugsrechts zu entscheiden. Dabei kommt ein Bezugsrechtsausschluss unter anderem, aber 
       nicht ausschließlich, in folgenden Fällen in Betracht: 
 
       Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll etwa für Spitzenbeträge gelten und 
       damit die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. 
       Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden 
       Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig 
       auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht 
       ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren 
       Wert je Aktionär sind in der Regel gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
       ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
       für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer 
       Aktienausgabe. 
 
       Ferner soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern 
       von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
       oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
       Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
       Beteiligungsholding AG im Sinne von -- 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
       mindestens 90 % der Stimmen des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
       Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
       Solche Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) haben, sofern die jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur erleichterten Platzierung 
       am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass 
       die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten 
       aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) bei einer Aktienemission, bei der Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein 
       Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre, 
       weil sie von ihrem Options- und/oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- 
       und/oder Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz 
       nicht durch eine Verringerung des Options- und/oder Wandlungspreises erfolgen und es lässt sich ein 
       höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung und/oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien erzielen. Um 
       die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von Options- oder Wandelanleihen, 
       Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- und 
       /oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten unter Gewährung eines entsprechenden 
       Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher dem Interesse der 
       Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur. 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden, wenn
       die Aktien nach -- 203 Absatz 1, -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
       Börsenpreis (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) nicht wesentlich 
       unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in -- 
       186 Absatz 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt, jedenfalls wenn 
       und solange die Aktien der Gesellschaft an einer Börse (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die 
       Nachfolger dieser Segmente) gehandelt werden. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch 
II.      kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und 
       flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine 
       Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 
       20 % des zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 20 % sind nach dem 
       Beschlussvorschlag diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner werden auf diese 20 %-Grenze auch diejenigen Aktien angerechnet, 
       die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder 
       Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
       Nach diesen Maßgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz im 
       Einklang mit -- 203 Absatz 2 i. V. m. -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen, indem die 
       Beteiligungsquote der Aktionäre auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung 
       eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) so weit wie möglich erhalten bleibt. 
       Jeder Aktionär kann außerdem zur Aufrechterhaltung seiner relativen Beteiligungsquote und seines 
       relativen Stimmrechtsanteils Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, jedenfalls wenn 
       und solange zum Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals ein Börsenhandel der Aktie der 
       Gesellschaft stattfindet, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Damit ist 
       sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des -- 186 Absatz 3 Satz 3 AktG 
       sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
       unter Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft weitere 
       Handlungsspielräume eröffnet werden, die im Interesse aller Aktionäre liegen. Von diesem 
       Bezugsrechtsausschluss kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Börsenhandel (regulierter Markt oder 
       Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) mit den Aktien der Gesellschaft besteht. 
 
       Ein vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu beschließender Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre kommt auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
       von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
       Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen 
       gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Betracht. 
 
       In diesem Fall soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
       rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen aber auch sonstigen Vermögensgegenständen 
       oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften reagieren zu können. Es kann sich auch aus Verhandlungen 
       heraus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den 
       Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, soll die Gesellschaft erforderlichenfalls die 
       Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
       Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die 
       kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine 
       Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der 
       Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen 
       eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. 
       Durch die Höhe des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des bei Eintragung des 
       genehmigten Kapitals in das Handelsregister der Gesellschaft bestehenden Grundkapitals soll 
       sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, 
       finanziert werden können. 
 
       Schließlich kommt ein Bezugsrechtsausschluss in Betracht, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht 
       Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den 
       Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt 
       wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da materiell 
       sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft 
       erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines 
       Kreditinstituts oder eines Wertpapierinstituts oder eines nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b Absatz 1 
       Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls 
       in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren. 
 
       Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats aber auch außerhalb der vorgenannten Fälle ermächtigt, 
       das Bezugsrecht auszuschließen, insbesondere wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
       liegt. Es können nicht alle Fälle eines Bezugsrechtsausschlusses vorausgesehen und beschrieben werden. 
       Insofern sind auch Situationen denkbar, die ein zügiges und komplikationsloses Verfahren zur 
       Eigenkapitalbeschaffung erfordern. Um das Bezugsrecht der Aktionäre allerdings auszuschließen, muss die 
       Gesellschaft pflichtgemäß prüfen, ob ein solcher Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der 
       Gesellschaft liegt. Dabei werden Ausmaß, Zweck und Umfang des Bezugsrechtsausschlusses tragende 
       Gesichtspunkte darstellen. Außerdem wird die Gesellschaft pflichtgemäß einen Ausgabepreis für die Ausgabe 
       neuer Aktien festlegen müssen, der die Verwässerung der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre möglichst 
       geringhält. Sofern zum Zeitpunkt eines teilweisen oder vollständigen Bezugsrechtsausschlusses kein 
       Börsenhandel für die Aktie der Gesellschaft besteht, soll auf den inneren Wert je Aktie abgestellt 
       werden. Die Anknüpfung des rechtfertigenden Bezugsrechtsausschlusses an einen Ausgabebetrag, der den 
       Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet, dient dem materiellen Verwässerungsschutz der Aktionäre. 
       Dieser erscheint ohne Anknüpfungsmöglichkeit an einen Börsenkurs angemessen berücksichtigt, wenn der 
       Ausgabebetrag den Eigenkapitalwert je Aktie nicht wesentlich unterschreitet. 
 
       Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils 
       im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
       der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts nur nutzen, und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn dies nach 
       pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse und dem 
       Interesse ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die 
       Ausnutzung des genehmigten Kapitals unterrichten. 
 
       Weitere Angaben und Hinweise 
 
       1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 
       876.976,00. Es ist eingeteilt in 876.976 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft. Gemäß -- 18 
       Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Stückaktie grundsätzlich eine Stimme in der 
       Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
       beträgt daher 876.976. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
       2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
       a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre 
 
       Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre 
       bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und 
       der Gesellschaft in Textform (-- 126b BGB) bis spätestens am Mittwoch, 20. Mai 2026, 24:00 Uhr 
       Mitteleuropäische Sommerzeit ("MESZ"), unter der Adresse 
 
       Epigenomics AG 
       Ziegelhäuser Landstraße 3 
       69120 Heidelberg 
       oder per Telefax: +49 (0) 6221-64924-72 
       oder per E-Mail unter: info@epigenomics.com 
 
       zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach -- 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bei Namensaktien als 
       Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht des Aktionärs, 
       der Namensaktien hält, sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
       zustehenden Stimmrechte aus Namensaktien ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
       Hauptversammlung maßgeblich. 
 
       Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom Donnerstag, 21. Mai 2026, bis Mittwoch, 27. Mai 
       2026, (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
       Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung 
       Mittwoch, 20. Mai 2026. 
 
       Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
       Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
       als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist 
       (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs 
       haben. 
 
       Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte 
       Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
       sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar 
       festzuhalten ist. Näheres regelt -- 135 AktG. 
 
       b) Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
       Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
       Bevollmächtigten, z. B. durch ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen 
       Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte 
       Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer II.2.a) erforderlich. Nach erfolgter 
       fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. 
       Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
       zurückweisen. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
       Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer 
       Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. 
 
       Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
       Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar 
       festzuhalten (-- 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
       den Genannten abzustimmen. 
 
       Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
       benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
       Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen 
       jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert werden und steht den Aktionären auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
       zum Download zur Verfügung. 
 
       Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend 
       aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: 
 
       Epigenomics AG 
       Ziegelhäuser Landstr. 3 
       69120 Heidelberg 
       Fax: +49 6221 64924-72 
       E-Mail: info@epigenomics.com 
 
       Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung 
       gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
       ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die 
       vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
       c) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
       Nach -- 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
       Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft enthält in -- 18 Abs. 6 eine solche 
       Ermächtigung. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, von dieser Ermächtigung 
       Gebrauch zu machen und anstelle eines Stimmrechtsvertreters den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, 
       per Briefwahl abzustimmen. 
 
       Aktionäre können deshalb ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
       Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter II.2 a) 
       "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten 
       Voraussetzungen angemeldet sind. 
 
       Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können 
       bis spätestens zum Montag, 25. Mai 2026, 24:00 Uhr ("Briefwahlfrist") postalisch, per E-Mail oder per 
       Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Briefwahlformulars an die oben unter II.2 
       a) genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit 
       der Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das 
       Briefwahlformular zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
       ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten. Für den Fall, 
       dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 b)) oder ein Verlangen 
       auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 a)) gestellt werden, wird die 
       Gesellschaft das im Internet verfügbare Briefwahlformular zur Stimmabgabe um die zusätzlichen 
       Abstimmungspunkte ergänzen. 
 
       Die Gesellschaft empfiehlt daher, von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für die
       Übermittlung von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen Gebrauch zu machen. 
 
       Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. 
       Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
       der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem 
       Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
III. 
       3. Rechte der Aktionäre 
 
       a) Ergänzung der Tagesordnung 
 
       Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
       EUR 500.000,00 erreichen, können nach -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
       gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
       Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach -- 122 Abs. 2 
       AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Sonntag, 26. April 2026, 
       24.00 Uhr MESZ, zugehen. Richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an den Vorstand unter 
       folgender Adresse: 
 
       Epigenomics AG 
       Vorstand 
       Ziegelhäuser Landstr. 3 
       69120 Heidelberg 
       Deutschland 
 
       Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
       Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
       ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
       werden außerdem unter der Internetadresse 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
       bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
       b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
       Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
       Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von 
       Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge zur Tagesordnung und 
       Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
       Epigenomics AG 
       Ziegelhäuser Landstr. 3 
       69120 Heidelberg 
       Fax: +49 6221 64924-72 
       E-Mail: info@epigenomics.com 
 
       Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum Dienstag, 12. Mai 2026, 24:00 Uhr 
       MESZ, unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge 
       werden unter den weiteren Voraussetzungen der ---- 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs 
       und - bei Anträgen - der etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
       Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
       c) Auskunftsrecht 
 
       Nach -- 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
       über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
       der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
       geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
       der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
       4. Weitergehende Erläuterungen 
 
       Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach -- 122 Abs. 2, -- 126 Abs. 1, -- 127, -- 
       131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
       5. Internetseite der Gesellschaft 
 
       Weitere Informationen sowie die nach -- 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der 
       Internetseite der Gesellschaft 
 
       https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
       6. Informationen zum Datenschutz 
 
       Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien 
       personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die 
       E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der 
       Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen 
       Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 
       Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung 
       einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die 
       Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der 
       oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten 
       können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. 
 
       Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen 
       lauten: 
 
       Epigenomics AG 
       Ziegelhäuser Landstr. 3 
       69120 Heidelberg 
       Fax: +49 6221 64924-72 
       E-Mail: info@epigenomics.com 
 
       Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an 
       Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der 
       Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung 
       beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa 
       HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur 
       in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
 
       Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der 
       Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über 
       sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen 
       Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von 
       Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. 
 
       Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie 
       gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf 
       Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich 
       verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange 
       gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine 
       sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und 
       Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten 
       in einem gängigen Dateiformat (Recht auf "Datenportabilität"). 
 
       Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an 
 
       info@epigenomics.com 
 
       Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer 
       Datenschutzaufsichtsbehörde. 

Heidelberg, im April 2026

Epigenomics AG

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:      Epigenomics AG 
           Ziegelhäuser Landstraße 3 
           69120 Heidelberg 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   Epigenomics AG 
E-Mail:        info@epigenomics.com 
Website:       www.epigenomics.com 
ISIN(s):       DE000A37FT41 (Aktie) 
Börse(n):       Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
           Tradegate BSX 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1776692700278 ]

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April 20, 2026 09:46 ET (13:46 GMT)

© 2026 Dow Jones News
Energiepreisschock - Diese 3 Werte könnten langfristig abräumen!
Die Eskalation im Iran-Konflikt hat die Energiepreise mit voller Wucht nach oben getrieben. Was zunächst nach einer kurzfristigen Reaktion aussah, entwickelt sich zunehmend zu einem strukturellen Problem: Die Straße von Hormus ist blockiert, wichtige LNG- und Ölanlagen stehen still oder werden gezielt angegriffen. Eine schnelle Entspannung ist nicht in Sicht – im Gegenteil, die Lage spitzt sich weiter zu.

Für die Weltwirtschaft bedeutet dies wachsende Risiken. Steigende Energiepreise erhöhen den Inflationsdruck, gefährden Zinssenkungen und bringen die ohnehin hoch bewerteten Aktienmärkte ins Wanken. Doch wo Risiken entstehen, ergeben sich auch Chancen.

Denn von einem dauerhaft höheren Energiepreisniveau profitieren nicht nur Öl- und Gasunternehmen. Auch Versorger, erneuerbare Energien sowie ausgewählte Rohstoff- und Agrarwerte rücken in den Fokus. In diesem Umfeld könnten gezielt ausgewählte Unternehmen überdurchschnittlich profitieren – unabhängig davon, ob die Krise anhält oder nicht.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir drei Aktien vor, die genau dieses Profil erfüllen: Krisenprofiteure mit solidem Geschäftsmodell, attraktiver Bewertung und langfristigem Potenzial.

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