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WKN: A40Y55 | ISIN: DE000A40Y557 | Ticker-Symbol: 6U0
Hannover
15.05.26 | 08:24
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PTA-HV: VERTEQ SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-HV: VERTEQ SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

VERTEQ SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

München (pta000/15.05.2026/15:50 UTC+2)

VERTEQ SE, München

International Securities Identification Number (ISIN): DE000A40Y557

Wertpapierkennnummer (WKN): A40Y55

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE000A40Y557-GMET-202606

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am 22. Juni 2026 um 12:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB Prinzregentenstraße 48 80538 München.

I.      Tagesordnung der Hauptversammlung 
       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 
       2025 nebst dem Bericht des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
       Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
       www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
1. 
       zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter o.g. Link zugänglich sein sowie 
       während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden. 
 
       Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Verwaltungsrat den 
       Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß -- 47 Abs. 5 SEAG 
       festgestellt. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors für das Geschäftsjahr 2025 
 
2. 
       Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem geschäftsführenden Direktor für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu 
       erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
3. 
       Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung 
       zu erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers 
       für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
 
       Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Verwaltungsrat vor, die 
 
       Forvis Mazars GmbH & Co. KG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       Steuerberatungsgesellschaft 
       Alt-Moabit 2 
       10557 Berlin 
 
4.      a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und 
 
       b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       (---- 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und/oder des 
       Geschäftsjahres 2027 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht 
 
       zu bestellen. 
 
       Dabei weist die VERTEQ SE darauf hin, dass ihr Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht, so dass der 
       Verwaltungsrat gemäß -- 34 Abs. 3 SEAG i.V.m. -- 107 Abs. 4 Satz 2 AktG gleichzeitig auch der 
       Prüfungsausschuss im Sinne des -- 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ist. 
 
       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren 
 
       Gemäß -- 120a Abs. 1 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft das System 
       zur Vergütung des geschäftsführenden Direktors immer dann durch Beschluss billigen, wenn es eine 
       wesentliche Änderung erfährt, mindestens aber alle vier Jahre. Diese Regelung gilt über -- 40 Abs. 8 SEAG 
       bei der SE für die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren. 
 
       Unter Berücksichtigung der Anforderungen des -- 87a Abs. 1 Aktiengesetz hat der Verwaltungsrat der VERTEQ 
       SE das im Anhang II.1 beschriebene System zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren beschlossen, 
       das für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren sowie für 
       die Verlängerung und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren 
       Anwendung finden soll. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter 
 
5. 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß -- 120a 
       Aktiengesetz i.V.m. -- 40 Abs. 8 SEAG zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt. 
 
       Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       "Das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der VERTEQ SE, wie es nachstehend im Anhang 
       II.1 beschrieben ist, wird mit Wirkung für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit 
       geschäftsführenden Direktoren sowie die Verlängerung und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge 
       mit geschäftsführenden Direktoren gebilligt." 
 
       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Verwaltungsrat 
 
       Gemäß -- 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer börsennotierten 
       Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder ihres Verwaltungsrats 
       beschließen. Ein Beschluss, der die Vergütung bestätigt, ist dabei zulässig. Die Regelung des -- 113 AktG 
       ist gemäß -- 38 Abs. 1 SEAG bei der SE auch für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
       anwendbar. 
 
       Gemäß -- 10 der Satzung der VERTEQ SE entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss mit einfacher 
       Mehrheit über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder. Bislang ist noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Zahlung einer Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt, so dass aktuell 
       den Verwaltungsratsmitgliedern keine Vergütung gezahlt wird. Der Verwaltungsrat ist nach einer Prüfung zu 
       dem Ergebnis gelangt, dass bis auf weiteres keine Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder gezahlt 
       werden soll. Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig der Hauptversammlung eine 
       Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder zu unterbreiten. Für 
       den Fall, dass künftig der Hauptversammlung eine Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung 
       erfolgen sollte, hat der Verwaltungsrat allerdings bereits jetzt schon ein Vergütungssystem gemäß ---- 
       113 Abs. 3 i.V.m. -- 87a Aktiengesetz entworfen, das der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden 
       soll. 
6. 
       Der Wortlaut von -- 10 der Satzung, das darauf basierende Vergütungssystem sowie die gemäß -- 113 Abs. 3 
       Satz 3 und -- 87a Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz geforderten Angaben sind unter Ziffer II.2 zu diesem 
       Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 enthalten. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß -- 120a 
       Aktiengesetz zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt. 
 
       Dies vorausgeschickt, schlägt der Verwaltungsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
       "Das im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang II.2 zu dieser Einladung wiedergegebene 
       Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats wird hiermit gebilligt." 
II.      Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 (Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren) und Anhang zu 
       Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder) 
II.1     Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren (Tagesordnungspunkt 5) 
       Grundsätze des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren 
 
       Der Verwaltungsrat der VERTEQ SE ("Gesellschaft") hat gemäß -- 87a AktG i.V.m. -- 40 Abs. 8 SEAG die 
       nachfolgenden Grundsätze für die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft 
       beschlossen. Die in diesem Vergütungssystem vorgesehene Struktur der Vergütung ist auf eine nachhaltige 
       und langfristige Entwicklung der VERTEQ SE und etwaiger Konzerngesellschaften ("VERTEQ-Gruppe") 
       ausgerichtet. 
 
       Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren umfasst sowohl feste (erfolgsunabhängige) Bestandteile 
       als auch variable (erfolgsabhängige) Bestandteile. Im Rahmen der variablen Vergütung definiert der 
       Verwaltungsrat Leistungskriterien und Zielvorgaben für die Erreichung dieser Leistungskriterien, von
       deren Erfüllung die Höhe der variablen Vergütung abhängt. 
 
       Bei der Festlegung der Vergütung und Leistungskriterien orientiert sich der Verwaltungsrat insbesondere 
       an folgenden Zielen: 
 
1.      _ Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist leistungsbezogen und steht in einem angemessenen 
       Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der geschäftsführenden Direktoren sowie dem Unternehmenserfolg. 
       Die Vergütung ist im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen marktüblich und wettbewerbsfähig. 
 
       _ Das Vergütungssystem trägt zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur langfristigen Entwicklung 
       der Gesellschaft bei. 
 
       _ Durch die ausgewählten Leistungskriterien wird eine Harmonisierung der Interessen der VERTEQ-Gruppe und 
       ihrer Mitarbeiter, der Aktionäre der Gesellschaft, der Kunden und sonstiger Stakeholder erreicht. Bei der 
       Auswahl der Leistungskriterien achtet der Verwaltungsrat auch auf eine Harmonisierung der Zielvorgaben 
       der geschäftsführenden Direktoren mit den Zielvorgaben der weiteren Führungskräfte in der VERTEQ-Gruppe. 
 
       _ Der Verwaltungsrat stellt dabei klar, dass das Vergütungssystem kein Präjudiz für die Frage ist, ob an 
       die geschäftsführenden Direktoren überhaupt eine Vergütung gezahlt werden soll. Der Verwaltungsrat kann 
       vielmehr von der Zahlung einer Vergütung für geschäftsführende Direktoren vollständig absehen, wenn er 
       nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dies angemessen ist, im Unternehmensinteresse liegt und 
       nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. 
 
       Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung 
 
       Das Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft wird im Einklang mit ---- 87 Abs. 
       1, 87a Abs. 1 Aktiengesetz vom Verwaltungsrat festgesetzt. 
 
       Dabei kann der Verwaltungsrat durch einen vom Verwaltungsrat gebildeten Ausschuss unterstützt werden. 
       Bislang hat der Verwaltungsrat allerdings davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden. 
 
       Der Verwaltungsrat kann ferner externe Berater (insbesondere Vergütungsberater) hinzuziehen, hat bislang 
       aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Mandatierung von externen Beratern 
       wird der Verwaltungsrat auf deren Unabhängigkeit achten. Die auf die Gesellschaft anwendbaren Regelungen 
       des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Behandlung von 
       Interessenkonflikten im Verwaltungsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
       Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. 
 
       Das vom Verwaltungsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
2.      Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens 
       in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung 
       vorgelegt. 
 
       Der Verwaltungsrat prüft fortlaufend, ob Änderungen des Systems erforderlich oder zweckmäßig sind. Im 
       Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der 
       Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 
 
       Das vorliegende System zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren gilt für alle nach dem Zeitpunkt 
       seiner Vorlage zur Hauptversammlung neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit geschäftsführenden 
       Direktoren und alle anstehenden Änderungen oder Verlängerungen bestehender Anstellungsverträge mit 
       geschäftsführenden Direktoren. 
 
       Der Verwaltungsrat legt nach Maßgabe des jeweils geltenden Vergütungssystems die konkrete 
       Ziel-Gesamtvergütung (wie unter Ziff. 3.2 definiert) für das kommende Geschäftsjahr und die 
       Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für die 
       Geschäftsführenden Direktoren fest. 
 
3.      Überblick über das Vergütungssystem 
       Vergütungskomponenten 
 
       Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen 
       (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen. 
 
       _ Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung ("Grundvergütung") 
       sowie Sachbezügen und sonstigen Bezügen (den "Nebenleistungen"). 
 
       _ Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form 
       eines jährlichen Bonus sowie einem langfristigen variablen Bestandteil. Letzterer kann in Form von 
       Aktienoptionen und/oder in Form eines an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus gewährt 
3.1      werden. 
 
       _ Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch den 
       Verwaltungsrat mit Blick auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus den ---- 87, 87a Aktiengesetz und 
       dem Deutschen Corporate Governance Kodex Zielkriterien festgesetzt, aufgrund deren Erreichungsgrad die 
       Höhe der tatsächlichen Auszahlung beziehungsweise der Umfang der Zuteilung der auszugebenden 
       Aktienoptionen auf Basis des Zeitwerts zum Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt wird. Bei der Festlegung der 
       Ziele stellt der Verwaltungsrat sicher, dass diese anspruchsvoll und ambitioniert sind sowie auf 
       Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, 
       die für die variable Vergütung vom Verwaltungsrat festgelegt worden sind, ist nicht zulässig. 
 
       Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung ("Gesamtvergütung") eines 
       geschäftsführenden Direktors. 
 
       Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Verwaltungsrat, Angemessenheit der Vergütung der 
       geschäftsführenden Direktoren 
 
       Der Verwaltungsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr 
       die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung ("Ziel-Gesamtvergütung") für 
       jeden geschäftsführenden Direktor fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung (wie 
       zuvor unter Ziff. 3.1 definiert), die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der 
       Leistungskriterien, für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Der 
       Anstellungsvertrag kann auch vorsehen, dass der Verwaltungsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr die 
       Höhe der Ziel-Gesamtvergütung durch Anpassung der variablen Vergütungsbestandteile neu festsetzt. Ziel 
       dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen 
       des geschäftsführenden Direktors sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und 
       nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der VERTEQ-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche Vergütung 
       nicht ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
       Für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe (horizontale) als 
       auch interne (vertikale) Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
 
       Externer (horizontaler) Vergleich 
 
       Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der 
       geschäftsführenden Direktoren im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Verwaltungsrat eine geeignete 
3.2      Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung 
       der Unternehmen im Vergleich zur Gesellschaft entscheidend. 
 
       Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um Unternehmen, die nach Einschätzung des 
       Verwaltungsrats im Hinblick auf die Größe und ihre Branchenzugehörigkeit mit der Gesellschaft 
       vergleichbar sind. 
 
       Dabei betrachtet der Verwaltungsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung und die 
       Einzelbestandteile sowie die Maximal-Gesamtvergütung (wie nachfolgend unter Abschnitt 3.4 näher 
       erläutert) bei den Vergleichsunternehmen. 
 
       Interner (vertikaler) Vergleich 
 
       Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vergütung der geschäftsführenden 
       Direktoren mit dem oberen Management unterhalb der Ebene der geschäftsführenden Direktoren und den 
       weiteren Mitarbeitern der VERTEQ-Gruppe.
       Der Verwaltungsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen Gruppen und wie sich 
       das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt. 
 
       Relation der einzelnen Vergütungskomponenten 
 
       Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei bezieht sich der 
       jeweils angegebene Prozentsatz auf eine unterstellte 100 %-Zielerreichung zur Ermittlung der 
       kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung. Die für die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte 
       werden dabei vom Verwaltungsrat für das jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben. 
 
       Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit dem Verwaltungsrat 
       die Möglichkeit verbleibt, eine funktionale Differenzierung der Vergütung der geschäftsführenden 
       Direktoren vorzunehmen und/oder im Rahmen einer jährlichen Überprüfung der Vergütung, insbesondere im 
       Hinblick auf die Marktüblichkeit, die Relationen gegebenenfalls künftig innerhalb dieser Bandbreiten zu 
       variieren. 
 
       _ Die Grundvergütung trägt zwischen 50 % und 95 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
3.3      _ Die kurzfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 20 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
       _ Die langfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 25 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
       _ Die Nebenleistungen tragen insgesamt bis zu maximal 5 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
       Für von der Gesellschaft etwaig gewährte Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung an 
       Hinterbliebene (vgl. Ziff. 4.1.3) ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für 
       den Todesfall des Geschäftsführenden Direktors gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zur 
       Ziel-Gesamtvergütung beitragen. 
 
       Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Verwaltungsrat darauf, dass die langfristig variablen 
       Bestandteile der Vergütung die kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen, damit die 
       Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. 
 
       Höchstgrenze für die Gesamtvergütung ("Maximal-Gesamtvergütung") 
 
       Der Verwaltungsrat hat in Übereinstimmung mit -- 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz eine betragsmäßige 
       Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der geschäftsführenden Direktoren (d. h. die Summe der 
       Grundvergütung, Nebenleistungen und kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile) 
       festgelegt ("Maximal-Gesamtvergütung"). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt 
 
3.4      -- für den Chief Executive Officer (d.h. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung, sofern ein solcher in 
       einer Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren vorgesehen wird, "CEO") EUR 240.000,00 und 
 
       -- für die übrigen der geschäftsführenden Direktoren jeweils EUR 120.000,00. 
 
       Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus den 
       Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr resultieren. 
4.      Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile 
4.1      Feste Vergütungsbestandteile 
       Grundvergütung 
 
       Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen 
       Teilbeträgen jeweils am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Bei der 
       Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt der Verwaltungsrat den Verantwortungsbereich und 
4.1.1     die Aufgaben des jeweiligen Geschäftsführenden Direktors. 
 
       Im Rahmen der Grundvergütung besteht die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung zur Beitragsleistung in 
       eine Direktversicherung Gebrauch zu machen. 
 
       Nebenleistungen 
 
       Jeder geschäftsführende Direktor kann darüber hinaus die folgenden Nebenleistungen erhalten: 
 
       _ eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, 
 
       _ den Abschluss bzw. die Einbeziehung in eine Gruppen-Unfallversicherung, 
 
       _ die Übernahme etwaiger Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaften, 
4.1.2 
       _ die etwaige Übernahme oder Erstattung von Telekommunikationskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für 
       eine betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung, 
 
       _ die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem festgelegten Betrag, 
       sofern diese nicht bereits aufgrund Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführenden Direktors besteht, 
 
       _ die Zahlung der vom Arbeitgeber gesetzlich zu zahlenden Anteile der Sozialversicherung, 
 
       _ den Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß -- 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz. 
 
       Sonstige Bezüge 
 
       Die Geschäftsführenden Direktoren sind berechtigt, an allen etwaigen freiwilligen und zusätzlichen 
       Sozialleistungsplänen der Gesellschaft teilzunehmen, wie z.B. Kranken-, Zahn-, Gruppenlebens-, 
       Invaliditäts-, Pflege- und Unfalltod- und Invalidenversicherung. 
4.1.3 
       In den Anstellungsverträgen kann ferner vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Todesfall an die 
       Hinterbliebenen des Geschäftsführenden Direktors das Festgehalt für den Sterbemonat und bis zu drei 
       folgende Monate, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Ferner zahlt die 
       Gesellschaft den anteiligen Betrag der kurz- und langfristigen variablen Vergütung an die Hinterbliebenen 
       aus. 
       Variable Vergütungsbestandteile 
 
       Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige Komponenten. Die 
       kurzfristige variable Vergütungskomponente in Form des jährlichen Bonus und die langfristige variable 
4.2      Vergütungskomponente in Form von Aktienoptionen und/oder einem an langfristigen Leistungskriterien 
       ausgerichteten Bonus unterscheiden sich in ihrem zugrunde gelegten Leistungszeitraum und der für die 
       Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen Leistungskriterien und nicht-finanziellen 
       Leistungskriterien. Die Auswahl der Leistungskriterien orientiert sich dabei an der Unternehmensstrategie 
       der Gesellschaft und ist an dem Wachstum, der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit orientiert. 
       Kurzfristige variable Vergütung ("STI") 
 
       Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, "STI") in Form des Bonus soll den 
       Beitrag der geschäftsführenden Direktoren zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr 
       honorieren. 
 
       Dabei können neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde 
       gelegt werden, welche die kollektive und/oder individuelle Leistung der geschäftsführenden Direktoren 
       berücksichtigen. 
 
       Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung wird wie folgt ermittelt: 
 
       Im jeweiligen Anstellungsvertrag mit dem geschäftsführenden Direktor vereinbart der Verwaltungsrat für 
       den geschäftsführenden Direktor einen Zielbetrag für den Bonus (nachfolgend "STI-Zielbetrag"), der bei 
       100 % der Zielerreichung für das konkrete Geschäftsjahr gewährt wird. Der Anstellungsvertrag kann 
       vorsehen, dass der STI-Zielbetrag jedes Jahr vom Verwaltungsrat neu angepasst wird. Die Zielerreichung 
       für die finanziellen Leistungskriterien sowie die jährlichen Ziele der nicht-finanziellen 
       Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr werden vom Verwaltungsrat im Voraus für das jeweilige 
       Geschäftsjahr festgelegt, dem geschäftsführenden Direktor mitgeteilt und nach Ablauf des Geschäftsjahres 
       unter Angabe der Zielerreichung für das jeweilige Geschäftsjahr und dem daraus resultierenden 
       Auszahlungsbetrag im Vergütungsbericht gemäß -- 162 Aktiengesetz für das betreffende Geschäftsjahr für 
       jeden geschäftsführenden Direktor veröffentlicht. 
 
       Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei einer Überschreitung 
       der festgelegten Ziele der Maximalbetrag des Bonus auf 100 % des STI-Zielbetrags begrenzt ist ("STI-Cap 
       "). 
 
       a) Finanzielle Leistungskriterien 
 
       Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein geschäftsführender Direktor die Ziele 
       erreicht, die der Verwaltungsrat für diesen geschäftsführenden Direktor für eine oder mehrere der
       folgenden finanziellen Kennzahlen als Leistungskriterien im Sinne des -- 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 
       Aktiengesetz festlegt: 
 
       _ Umsatzerlöse sowie damit zusammenhängende Umsatzratios, EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), 
       EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), Free-Cashflow und andere 
       Cashflow-Größen, Eigenkapital- und Fremdkapitalkennzahlen (wie z.B. Debt-to-Equity-Ratio), 
 
       _ Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft und/oder Ergebnis je Aktie und Total Shareholder 
       Return. 
 
       Die finanziellen Leistungskriterien können für die Geschäftsführenden Direktoren im pflichtgemäßen 
       Ermessen des Verwaltungsrats auch teilweise oder vollständig identisch festgelegt werden. 
 
       Die vorgenannten Leistungskriterien tragen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
       Entwicklung der Gesellschaft bei: 
 
       Umsatzerlöse, EBIT, EBITDA, Free-Cashflow und Debt-to-Equity-Ratio sind bedeutsame finanzielle 
       Leistungsindikatoren. Durch die Verwendung des EBIT und EBITDA der VERTEQ-Gruppe wird die Rentabilität 
       und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren berücksichtigt 
       und somit eines der wichtigsten unternehmensstrategischen Ziele unterstützt. Der Free Cash-Flow ist der 
       frei verfügbare Cash-Flow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, 
       Akquisitionen zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die 
       Investitionen, den Saldo aus gezahlten und erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von 
       Leasingverbindlichkeiten vom Cash-Flow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht. Die 
       Debt-to-Equity-Ratio stellt das Verhältnis zwischen dem finanziellen Fremdkapital und Eigenkapital dar. 
       Die Debt-to-Equity-Ratio gibt somit Auskunft über die Finanzierungsstruktur bzw. den Verschuldungsgrad 
       des Unternehmens. Diese Kennziffer ist wichtig für die Sicherstellung der laufenden und künftigen 
       Finanzierung des Unternehmens durch Kreditgeber. Indem der Verwaltungsrat den geschäftsführenden 
       Direktoren die Erreichung einer bestimmten Debt-to-Equity-Ratio vorgibt, wird die langfristige Versorgung 
       des Unternehmens mit Krediten sichergestellt. 
 
       Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft betont den Fokus auf die 
       langfristige und nachhaltige Wertschöpfung des Unternehmens, zum einen, weil die Aktienkursentwicklung 
       ein wesentlicher Indikator für den Unternehmenserfolg darstellt, zum anderen aber auch, weil ein höherer 
       Aktienkurs der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafft, insbesondere eine Möglichkeit der 
       Aufnahme von Eigenkapital durch Ausgabe neuer Aktien zu für die Gesellschaft vorteilhafteren Bedingungen. 
       Der Total Shareholder Return (oder auch Aktienrendite genannt) bezeichnet die Aktienkursentwicklung 
       zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden. Durch die Bezugnahme auf den Total Shareholder Return 
       wird somit ein Bezug auf den langfristigen und nachhaltigen Wertzuwachs des Unternehmens aus 
       Aktionärssicht hergestellt. 
 
4.2.1 
       Die konkreten Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden 
       Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat festgelegt. 
 
       Ermittlung des Erreichens der finanziellen Leistungskriterien 
 
       Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Verwaltungsrat jeweils nach Ablauf des 
       betreffenden Geschäftsjahres der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. 
 
       Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem 
       Wert, der jeweils für dieses finanzielle Leistungskriterium vom Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 
       vorgegeben wurde. Der Grad der Zielerreichung wird durch den Vergleich mit dem jeweiligen Ist-Wert für 
       das Geschäftsjahr berechnet. Dabei kann der Verwaltungsrat vorsehen, dass bei der Unterschreitung einer 
       bestimmten Schwelle das entsprechende Kriterium als vollständig nicht erreicht gilt (Knock-out Criteria). 
       Einzelne Ziele können mit einer Zielerreichung von bis zu 150 % übererreicht werden und so die 
       Untererreichung anderer Ziele kompensieren. 
 
       b) Nicht-finanzielle Leistungskriterien 
 
       Neben den finanziellen Leistungskriterien kann der Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres 
       für einzelne oder alle Geschäftsführenden Direktoren auch nicht-finanzielle Leistungskriterien, 
       insbesondere auch persönliche Leistungskriterien, aus den nachfolgenden Bereichen festlegen: 
 
       _ Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich 
       Mergers & Acquisitions, strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die Zusammenarbeit 
       mit dem Verwaltungsrat oder die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle 
       Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben, Meilensteine im Bereich 
       Marktzugang, 
 
       _ Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, 
 
       _ ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie 
       und Umwelt (wie etwa Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Roadmap für das Unternehmen und die Gruppe, 
       Optimierung des Ressourceneinsatzes, Reduzierung von Abfällen/Emissionen), Kundenzufriedenheit, 
       Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der 
       Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur 
       Diversität und Chancengleichheit), 
 
       _ Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Stärkung interner 
       Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung). 
 
       Mit der Berücksichtigung auch nicht-finanzieller Leistungskriterien soll dem Verwaltungsrat die 
       Möglichkeit gegeben werden, auch die individuelle oder kollektive Leistung der geschäftsführenden 
       Direktoren zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die sogenannten ESG-Ziele. Diese Leistungskriterien 
       dienen der Sicherstellung der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie und Berücksichtigung der 
       Interessen aller Stakeholder und tragen somit zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
       Entwicklung der Gesellschaft bei. 
 
       Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres 
       durch den Verwaltungsrat festgelegt. 
 
       Für die nicht-finanziellen Leistungskriterien kann der Verwaltungsrat zunächst messbare Zielvorgaben 
       vorgeben, sofern das betreffende Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. 
       Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat aber auch Zielvorgaben machen, deren Erreichung zwar nicht exakt 
       messbar, aber zumindest verifizierbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend, hierfür ist, dass die 
       Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren 
       Zielvorgaben zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest 
       argumentativ plausibilisiert werden kann. 
 
       Die vom Verwaltungsrat festgelegten Ziele können im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsrats auch 
       teilweise oder vollständig für die Geschäftsführenden Direktoren identisch festgelegt werden. 
 
       Ermittlung des Erreichens der nicht-finanziellen Leistungskriterien 
 
       Für die vorgenannten nicht-finanziellen Leistungskriterien wird vom Verwaltungsrat jeweils nach Ablauf 
       des betreffenden Geschäftsjahres der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. Dabei 
       gelten für die Ermittlung des Grads der Zielerreichung bei nicht exakt messbaren Zielvorgaben die 
       vorstehenden Ausführungen zur Verifizierbarkeit und der Plausibilisierung der Zielerreichung. 
 
       Langfristige variable Vergütung ("LTI") 
 
       Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch "LTI") soll das langfristige 
       Engagement der geschäftsführenden Direktoren für das Unternehmen und sein nachhaltiges Wachstum fördern. 
       Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem an langfristigen Leistungskriterien 
       ausgerichteten Bonus (dazu unter lit. a)) und/oder der Teilnahme an einem Aktienoptionsplan (dazu unter 
       lit. b)). 
 
       a) LTI Cash-Bonus 
 
       Für den LTI Cash-Bonus gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und
       nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des Erreichens der Zielvorgaben sowie zur 
       Errechnung des STI entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zielvorgaben nicht auf die Zielerreichung in 
       einem, sondern mehreren, jedenfalls nicht weniger als drei Geschäftsjahren, abstellen. 
 
       Bei der Auszahlung des LTI Cash-Bonus beachtet der Verwaltungsrat die Empfehlung in G.10, S. 2 des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex, nach der über die variablen langfristigen Vergütungsbestandteile 
       erst nach vier Jahren verfügt werden soll. Eine Auszahlung des LTI Cash-Bonus erfolgt daher frühestens 
       nach vier Jahren. 
 
       Endet das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführenden Direktors ohne wichtigen Grund vor Ablauf des 
       ersten Geschäftsjahres der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, hat der geschäftsführende Direktor 
       Anspruch auf einen pro rata temporis reduzierten LTI Cash-Bonus. Endet das Anstellungsverhältnis eines 
       Geschäftsführenden Direktors ohne wichtigen Grund nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, aber vor Ende 
       der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, behält der geschäftsführende Direktor seinen Anspruch auf 
       den vollen LTI Cash-Bonus. Die übrigen Bedingungen des LTI Cash-Bonus ändern sich nicht, insbesondere 
       bleibt der Zeitpunkt der Berechnung und der Fälligkeit der Auszahlung unverändert. Kein Anspruch auf 
       Zahlung eines LTI Cash-Bonus, auch nicht auf Zahlung eines ratierlichen LTI Cash-Bonus, besteht bei einer 
       vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund. 
 
       b) Aktienoptionsplan 
 
       Die Aktienoptionen werden die geschäftsführenden Direktoren auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen der 
       Gesellschaft gewährt. 
 
       Grundlage für die Aktienoptionspläne sind entsprechende Ermächtigungen der Hauptversammlung. Derzeit 
       besteht keine Ermächtigung der Hauptversammlung für die Ausgabe von Aktienoptionen. Die künftigen 
       Ermächtigungen der Hauptversammlung für die Ausgabe von Aktienoptionen sollen angemessene Erfolgsziele 
4.2.2     als Voraussetzung für die Ausübung der Optionen vorsehen. Zu diesen Erfolgszielen können insbesondere 
       Bezugnahmen auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft und dessen Entwicklung im Zeitraum vom 
       Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen bis zur Ausübung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen aber 
       auch andere Erfolgsparameter, die den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und der VERTEQ-Gruppe 
       widerspiegeln, gehören. Die weiteren Einzelheiten zu den Aktienoptionen und deren Ausübbarkeit (z.B. 
       Wartezeiten für die erstmalige Ausübung, Höchstlaufzeiten, Verfall- und Unverfallbarkeit, Ausübungs- und 
       Sperrfristen oder Aktienhaltefristen) werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats in entsprechenden 
       Ermächtigungen von der Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. 
 
       Einbindung ins Vergütungssystem 
 
       Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der 
       einschlägigen Ausgabezeiträume Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl der möglichen Aktienoptionen bestimmt 
       der Verwaltungsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der 
       Ziel-Gesamtvergütung und des vorgesehenen Verhältnisses der einzelnen Vergütungsbestandteile. Für den 
       Umfang der nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzuteilenden Aktienoptionen gelten die vorstehenden 
       Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des 
       Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung des STI entsprechend. 
 
       Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine langfristig variable aktienbasierte 
       Vergütung mit einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten damit einen Beitrag zur 
       langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren mit 
       den Aktionärsinteressen. Aufgrund der gesetzlich zwingend vorgegebenen Wartezeit von mindestens vier 
       Jahren und des Erfordernisses der Erreichung des Erfolgsziels wird die langfristig positive 
       Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft honoriert. 
 
       Durch die Einbeziehung der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft in den Aktienoptionsplan sollen 
       diese möglichst langfristig an die Gesellschaft gebunden werden. Die hohe persönliche Leistungs- und 
       Einsatzbereitschaft der geschäftsführenden Direktoren soll hierdurch weiter erhalten und gestärkt werden, 
       um die positive Unternehmensentwicklung auch für die Zukunft zu sichern. Mit Einbeziehung der 
       geschäftsführenden Direktoren in den Aktienoptionsplan soll zudem eine langfristig ausgerichtete 
       Anreizwirkung in Einklang mit den Interessen der Aktionäre gewährleistet werden. 
 
       Sofern die Aktienoptionen auf der Grundlage künftiger Ermächtigungen der Hauptversammlung ausgegeben 
       werden, werden die Optionsbedingungen entsprechende Regelungen zu den Fristen (Warte-, Ausübungs- und 
       Sperrfristen) vorsehen, einschließlich der gemäß -- 193 Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen 
       Wartefrist von mindestens vier Jahren. 
 
       Aktienhaltebestimmungen für die durch Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien sind derzeit nicht 
       vorgesehen. Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig Aktienhaltebestimmungen für die durch 
       Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien vorzusehen, wobei er eine Haltefrist von einem Jahr anpeilt. 
       Laufende Prüfung und Anpassung der Leistungskriterien 
 
       Der Verwaltungsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der variablen Vergütungsbestandteile unter 
       besonderer Berücksichtigung ihrer angestrebten Anreizwirkung. Insbesondere werden die Werte für die 
       relevanten finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen Leistungskriterien daraufhin 
4.3      überprüft, ob sie die tatsächlichen Unternehmensziele und die vom Verwaltungsrat angestrebte 
       Anreizwirkung noch hinreichend und angemessen abbilden. Ist dies nach Auffassung des Verwaltungsrats 
       nicht der Fall, ist er berechtigt, die finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen 
       Leistungskriterien und das Verhältnis der variablen Vergütungsbestandteile zueinander für zukünftige 
       Geschäftsjahre angemessen anzupassen, soweit dadurch die Ziel-Gesamtvergütung bei 100 %-iger 
       Zielerreichung nicht unterschritten wird. 
 
       Anpassung im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen 
 
       Der Verwaltungsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen berechtigt, auch nach Beginn des 
       jeweiligen Bemessungszeitraums die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile (einschließlich der 
       Ziel-Gesamtvergütung variabler Vergütungselemente bei 100 % Zielerreichung), deren Verhältnis zueinander, 
       die Kriterien für die Zielerreichung, die jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte 
       anzupassen, vorausgesetzt, die Jahres-Maximalvergütung sowie die vor Beginn des Geschäftsjahres für die 
       variablen Vergütungskomponenten festgelegten Obergrenzen werden nicht überschritten. 
 
       Außergewöhnliche Entwicklungen liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit überwiegender 
       Wahrscheinlichkeit eintreten werden, die bei Festlegung der Zielvorgaben für variable 
       Vergütungsbestandteile nicht vorhergesehen werden konnten und die sich erheblich auf die Gesamtvergütung 
       des Geschäftsführenden Direktors auswirken. Als außergewöhnliche Entwicklungen in Betracht kommen 
       insbesondere wesentliche Akquisitionen, der Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, substanzielle 
       Veränderungen in den zugrunde liegenden Rechnungslegungs-Standards oder Steuervorschriften, 
4.4      Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Tatbestände, außergewöhnlich weitreichende 
       Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch eine schwere Wirtschafts- oder 
       Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder disruptive Marktentscheidungen 
       von Kunden, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemeine ungünstige 
       Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche Entwicklungen im vorstehenden Sinne. Bei seiner 
       Entscheidung berücksichtigt der Verwaltungsrat mit, inwieweit die Gesellschaft, die Aktionäre und die 
       Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder betroffen sein werden.
       Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreichen sollte, um die 
       Anreizwirkung der Vergütung des Geschäftsführenden Direktors wiederherzustellen, hat der Verwaltungsrat 
       bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen auch das Recht, vorübergehend 
       zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. 
 
       Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im 
       Vergütungsbericht offengelegt und begründet. 
       Malus/Claw-Back 
 
       Der Verwaltungsrat kann sich vorbehalten, in bestimmten Fällen noch nicht ausgezahlte variable 
       Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile 
       zurückzufordern. 
 
       Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Geschäftsführenden Direktors kann der 
       Verwaltungsrat die variablen Vergütungsbestandteile (Bonus bzw. Aktienoptionen) nach pflichtgemäßem 
       Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren ("Malus"). 
 
       Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Verwaltungsrat unter den vorstehend 
       genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung 
       teilweise oder vollständig zurückfordern ("Claw-Back"). 
5. 
 
       Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber der Gesellschaft bleibt 
       durch die Malus- und Claw-Back-Regelungen unberührt. 
 
       Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im vorgenannten Sinn 
       grundsätzlich für das Jahr, in dem der erhebliche Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der 
       Rückforderungszeitraum endet zwei Jahre nach Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils. Die 
       Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem 
       geschäftsführenden Direktor bereits beendet ist. 
 
       Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis fehlerhafter 
       Daten, z. B. eines fehlerhaften Jahres- oder Konzernabschlusses, kann der Verwaltungsrat die Festsetzung 
       korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile zurückfordern. 
 
       Anrechnung einer Vergütung aus Mandaten und Nebentätigkeiten 
 
       Sofern ein geschäftsführender Direktor Bezüge aus Mandaten erhält, die er im Interesse der Gesellschaft 
       wahrnimmt, muss er die Bezüge an die Gesellschaft abführen. 
 
6.      Soweit ein geschäftsführender Direktor Bezüge und Leistungen von einer Gesellschaft erhält, an der die 
       VERTEQ SE Beteiligungen hält, muss er sich diese auf die von der VERTEQ SE geschuldeten Bezüge und 
       Leistungen anrechnen lassen. 
 
       Bei der Übernahme konzernfremder Verwaltungsratsmandate entscheidet der Verwaltungsrat nach freiem 
       Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. 
 
       Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als 
       geschäftsführender Direktor, Unterjähriger Ein- bzw. Austritt 
 
       Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten 
 
       In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, 
       Empfehlung B.3, erfolgt die erstmalige Bestellung von Geschäftsführenden Direktoren in der Regel für 
       längstens drei Jahre. 
 
       Die Anstellungsverträge werden befristet auf die Dauer der jeweiligen Bestellung geschlossen. Ein 
       Anstellungsvertrag kann eine Verlängerungsklausel vorsehen, nach der sich der Anstellungsvertrag 
       automatisch um den Zeitraum verlängert, für den der jeweilige geschäftsführende Direktor erneut zum 
       geschäftsführenden Direktor bestellt wird. 
 
       Bei Aufnahme der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor entscheidet der Verwaltungsrat nach 
       pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit dem neuen geschäftsführenden Direktor zusätzliche 
       Vergütungsleistungen gewährt werden (insbesondere eine Umzugsbeihilfe oder ein Sign-On-Bonus). Der 
       Verwaltungsrat kann anlässlich des Antritts der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor insbesondere 
       einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitgebers des Geschäftsführenden 
       Direktors gewähren (z. B. Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen Umzug des 
       Geschäftsführenden Direktors beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind 
       individualvertraglich festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht 
       überschreiten. 
 
       Wird ein geschäftsführender Direktor neu angestellt, kann der Verwaltungsrat im pflichtgemäßen Ermessen 
       die Auszahlung der variablen kurzfristigen Vergütung in angemessenem Umfang für einen begrenzten Zeitraum 
       auch garantieren. 
 
       Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführenden Direktors enthält keine Regelung zur ordentlichen 
       Kündigung des Vertrags. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags 
       bleibt unberührt. 
7. 
       Die Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren können vorsehen, dass, sollte die Bestellung 
       zum geschäftsführenden Direktor vorzeitig widerrufen werden, der Gesellschaft und dem jeweiligen 
       geschäftsführenden Direktor das Recht zusteht, den Anstellungsvertrag zu kündigen. Das beiderseitige 
       Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags bleibt im Übrigen unberührt. 
 
       Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor 
 
       Die Anstellungsverträge mit Geschäftsführenden Direktoren können auch Regelungen für die Vergütung im 
       Falle der vorzeitigen Beendigung des Amts als geschäftsführender Direktor bzw. vorzeitige Beendigung des 
       Anstellungsvertrags vorsehen. 
 
       Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Grund für die 
       Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft vorliegt) kann eine Abfindungszahlung gewährt 
       werden, deren Höhe jedoch auf zwei Jahres-Gesamtvergütungen begrenzt ist und die Vergütung der 
       Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen darf ("Abfindungs-Cap"). Auch in sonstigen Fällen 
       vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen 
       bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der 
       Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der 
       vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor und ggf. auf die voraussichtliche 
       Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die Auszahlung noch offener variabler 
       Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit entfallen, erfolgen nach den 
       ursprünglich vereinbarten Zielen und Leistungskriterien und nach den im Vertrag festgelegten 
       Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen 
       Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der 
       Tätigkeit als geschäftsführender Direktor auf Wunsch des Geschäftsführenden Direktors wird keine 
       Abfindung gezahlt. 
 
       Unterjähriger Ein- bzw. Austritt 
 
       Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahres wird die Gesamtvergütung 
       einschließlich der variablen Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer des Anstellungsvertrags 
       im relevanten Geschäftsjahr reduziert. 
 
       Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 
 
       In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des gesetzlich 
       Zulässigen vereinbart werden. Für diesen Zeitraum kann eine angemessene Entschädigung in Höhe von 
       jährlich 50 % der von dem geschäftsführenden Direktor zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen 
8.      gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung nach dem 
       Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu
       bringen. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen 
       Beendigung der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor gemäß Abschnitt 7 dieses Vergütungssystems 
       werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall auch auf die 
       Durchsetzung des Wettbewerbsverbotes verzichten. In diesem Fall ist keine Zahlung zu leisten. 
 
       Vorübergehende Abweichungen 
 
       Der Verwaltungsrat kann vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn 
       dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies betrifft 
       insbesondere Situationen, in denen die Abweichung vom Vergütungssystem notwendig ist, um den 
       langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen oder um ihre 
       Rentabilität zu gewährleisten. Derartige Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch 
       unternehmensbezogenen außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in 
       wirtschaftlichen Krisen zulässig, in denen die Vergütung der vom Verwaltungsrat für geeignet gehaltenen 
       (potenziellen) geschäftsführenden Direktor auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte 
       Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht ausreichend erscheint. Die Bestandteile des 
       Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die Grundvergütung 
       (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt), die Nebenleistungen und Versorgungsbezüge (Höhe, Art und 
       Gewährungszeitpunkt), die variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere die jeweiligen 
9.      Bemessungsgrundlagen, die Regelungen zur Zielfestsetzung, die Leistungskriterien, die Regelungen zur 
       Ermittlung der Zielerreichung und zur Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte) 
       einschließlich des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander sowie die Maximal-Gesamtvergütung. 
       Gelangt der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer 
       variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse des langfristigen 
       Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen Vergütung zugunsten erhöhter 
       Festbezüge vorübergehend auch vollständig verzichten. Die Abweichung vom Vergütungssystem soll nur 
       vorübergehend sein und einen vom Verwaltungsrat im pflichtgemäßen Ermessen festgelegten Zeitraum nicht 
       übersteigen. Eine solche Abweichung von dem Vergütungssystem setzt ferner voraus, dass der Verwaltungsrat 
       mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (i) feststellt, dass eine Situation vorliegt, die eine 
       vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
       Gesellschaft erfordert und (ii) festlegt, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht geboten sind. 
       Soweit die Regelungen des Anstellungsvertrags mit dem geschäftsführenden Direktor eine einseitige 
       Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben, wird der Verwaltungsrat die für geboten 
       gehaltenen Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem oder den betroffenen 
       Geschäftsführenden Direktoren eine entsprechende vertragliche Regelung zu finden. 
       Vergütungssystem für den Verwaltungsrat (Tagesordnungspunkt 6) 
 
       Grundlage für die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ist der folgende, im Wortlaut wiedergegebene -- 
       10 der Satzung der VERTEQ SE: 
 
       "-- 10 
       Auslagenersatz, Vergütung 
 
       (1) Über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss mit 
       einfacher Mehrheit. 
 
       (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält seine in Ausführung der Tätigkeiten als Verwaltungsrat 
       angefallenen angemessenen Auslagen gegen Nachweis erstattet. Zudem schließt die Gesellschaft zugunsten 
       der Verwaltungsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (sogenannte Directors & Officers-Versicherung) 
       ab, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwaltungsratstätigkeit in angemessenem Umfang abdeckt. 
 
       (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält die auf einen Auslagenersatz etwaig entfallende 
       Umsatzsteuer erstattet, soweit das Verwaltungsratsmitglied berechtigt ist, der Gesellschaft die 
       Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt". 
 
       Bislang hat die Hauptversammlung der VERTEQ SE noch nicht über eine Vergütung der Mitglieder des 
       Verwaltungsrats beschlossen. Der Verwaltungsrat ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die 
       Zahlung einer Vergütung derzeit auch nicht erforderlich ist und hat daher von einer Unterbreitung eines 
       Beschlussvorschlags an die Hauptversammlung für die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder abgesehen. 
       Die gemäß -- 10 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Erstattung von Auslagen der Verwaltungsratsmitglieder ist 
       derzeit nach Auffassung des Verwaltungsrats ausreichend. 
 
       Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig der Hauptversammlung die Zahlung einer Vergütung 
       für die Mitglieder des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Für den Fall, dass künftig auf 
       Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung eine Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats 
       gezahlt werden sollte, sollen folgende Grundsätze gelten, denen nachstehende Erwägungen zugrunde liegen: 
 
       Die Vergütung des Verwaltungsrats besteht aus den folgenden Elementen: 
 
       _ einer Festvergütung und 
 
       _ einem Auslagenersatz einschließlich einer Erstattung der ggf. auf die Verwaltungsratsvergütung 
       entfallenden Mehrwertsteuer. 
 
       Das Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben. 
 
       Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder hat insgesamt ausgewogen zu sein und in einem angemessenen 
       Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben der Verwaltungsratsmitglieder sowie zur Lage der 
       Gesellschaft zu stehen. Ferner muss die Verwaltungsratsvergütung marktüblich und geeignet sein, um 
       leistungsfähige Mandatsträger zu gewinnen und auf diesem Wege für eine angemessene Überwachung und 
       Beratung des geschäftsführenden Direktors zu sorgen. 
 
       Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, 
       erfolgsabhängige Vergütung wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die 
       Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Überwachungs- und Beratungsfunktion des Verwaltungsrats 
       bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft 
       beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die 
       für die Verwaltungsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige 
       Festvergütung auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Überwachungs- und Beratungsaufwand des 
       Verwaltungsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven oder negativen Geschäftsentwicklung der 
       Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen Geschäftsentwicklung 
       ein erhöhter Überwachungs- und Beratungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die 
       erfolgsunabhängige Vergütung der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Verwaltungsrats am besten 
       Rechnung trägt. Dies steht auch im Einklang mit der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance 
       Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der die Vergütung des Verwaltungsrats in einer 
       Festvergütung bestehen sollte. 
 
       Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wird bei der VERTEQ SE durch die Hauptversammlung festgelegt. 
       Zu diesem Zweck wird der Verwaltungsrat gegebenenfalls der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag über 
       die Zahlung einer Vergütung unterbreiten. Bis auf weiteres soll von der Zahlung einer Vergütung für die 
       Verwaltungsratsmitglieder Abstand genommen werden. 
 
       Erläuterungen zum Vergütungssystem der Verwaltungsratsmitglieder 
 
       Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder hat auf den folgenden Erwägungen zu beruhen: 
 
       Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben 
       und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in
       seiner jeweils anwendbaren Fassung (zuletzt in der Fassung vom 28. April 2022). 
 
       Die VERTEQ SE verfolgt in ihrem unternehmerischen Handeln eine langfristige Perspektive. Im Zuge einer 
       kontinuierlichen Entwicklung soll ein Mehrwert geschaffen werden - für Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und 
       für das Unternehmen selbst. 
 
       Die Vergütung des Verwaltungsrats besteht aus den folgenden Elementen: 
II.2 
 
       _ einer Festvergütung, 
 
       _ einem Auslagenersatz sowie 
 
       _ einer Erstattung der gegebenenfalls auf die Festvergütung und den Auslagenersatz entfallenden 
       Umsatzsteuer, soweit das Verwaltungsratsmitglied berechtigt ist, der Gesellschaft die Umsatzsteuer 
       gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt. 
 
       Gehört ein Mitglied dem Verwaltungsrat nur ein Teil des Geschäftsjahres an, so bestimmt sich die 
       Vergütung pro rata temporis. 
 
       Die jährliche Vergütung nach dem bestehenden und zur Billigung vorgeschlagenen Vergütungssystem beträgt - 
       für den Fall einer etwaigen künftigen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zahlung einer 
       Vergütung für Verwaltungsratsmitglieder - für jedes ordentliche Mitglied des Verwaltungsrats maximal EUR 
       25.000,00, für den Verwaltungsratsvorsitzenden EUR 50.000,00 und für den stellvertretenden 
       Verwaltungsratsvorsitzenden EUR 37.500,00. Dabei steht es dem Verwaltungsrat frei, von einem 
       Beschlussvorschlag gegenüber der Hauptversammlung zur Zahlung einer Vergütung für die 
       Verwaltungsratsmitglieder und damit von einer Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder abzusehen, 
       sofern er dies für angemessen und im Unternehmensinteresse liegend erachtet und dies nicht gegen 
       gesetzliche Vorschriften verstößt. Bis auf weiteres soll von der Zahlung einer Vergütung für die 
       Verwaltungsratsmitglieder Abstand genommen werden. Sofern künftig eine Vergütung für die 
       Verwaltungsratsmitglieder gezahlt werden soll, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung eine 
       entsprechende Beschlussfassung vorschlagen. 
 
       Das Vergütungssystem enthält keine Zusagen für Abfindungen oder Pensions- und Vorruhestandsregelungen. Da 
       die Vergütung keine variablen Vergütungsbestandteile enthält, ist eine Angabe des relativen Verhältnisses 
       von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen i.S.d. -- 87a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz nicht 
       erforderlich. Darüber hinaus können die Angaben nach -- 87a Abs. 1 Satz 2, Nr. 4, 6, 7 Aktiengesetz 
       unterbleiben. 
 
       Die in der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrats 
       sieht keine rechtsverbindliche Bindung an die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
       gemäß -- 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Aktiengesetz vor. Eine solche Bindung würde auch der nicht-operativen 
       Funktion des Verwaltungsrats widersprechen und die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre bei der Vergütung 
       des Verwaltungsrats unangemessen einschränken. 
 
       Die etwaige künftige Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ist im Hinblick auf die vorgesehenen 
       Höchstgrenzen für die Vergütung nach Überzeugung der Gesellschaft insgesamt ausgewogen und steht in einem 
       angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben der Verwaltungsratsmitglieder sowie zur 
       Lage der Gesellschaft. Ferner ist die etwaige künftige Verwaltungsratsvergütung marktüblich und geeignet, 
       leistungsfähige Mandatsträger anzusprechen und auf diesem Wege für eine angemessene Leitung der 
       Gesellschaft und Überwachung der Umsetzung durch die geschäftsführenden Direktoren zu sorgen. 
 
       Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, 
       erfolgsabhängige Vergütung wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die 
       Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Verwaltungsrats 
       bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft 
       beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die 
       für die Verwaltungsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige 
       Festvergütung auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Leitungs- und Überwachungsaufwand des 
       Verwaltungsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven oder negativen Geschäftsentwicklung der 
       Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen Geschäftsentwicklung 
       ein erhöhter Leitungs- und Überwachungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die 
       erfolgsunabhängige Vergütung der Leitungs- und Überwachungsfunktion des Verwaltungsrats am besten 
       Rechnung trägt. Dies steht auch im Einklang mit der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance 
       Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der die Vergütung des Verwaltungsrats einer AG in einer 
       Festvergütung bestehen sollte. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden 
       Vorsitzenden des Verwaltungsrats wird dadurch berücksichtigt, dass die maximale Festvergütung für den 
       Vorsitzenden des Verwaltungsrats und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats erhöht 
       ist. Durch diese Differenzierung wird sichergestellt, dass der von dem Vorsitzenden und stellvertretenden 
       Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu leistende Mehraufwand angemessen vergütet und darüber hinaus ein 
       ausreichender Anreiz für Verwaltungsratsmitglieder geschaffen wird, die Position des Vorsitzenden oder 
       stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu übernehmen. Die Differenzierung der Vergütung 
       entspricht insofern auch der Empfehlung G.17 des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022, nach der bei der 
       Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder einer AG der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des 
       stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats angemessen berücksichtigt werden sollen. 
 
       Für die Übernahme des Vorsitzes und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Verwaltungsrats ist keine 
       zusätzliche Vergütung vorgesehen. Die Gesellschaft hält es aufgrund der relativ geringen Größe des 
       Verwaltungsrats nicht für erforderlich, die Arbeit in den Ausschüssen im Rahmen der Vergütung zusätzlich 
       zu berücksichtigen. Eine weitere Differenzierung der Vergütung ist somit nicht erforderlich. 
 
       Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der 
       Hauptversammlung festgelegt, die gemäß -- 113 Abs. 3 Aktiengesetz mindestens alle vier Jahre einen 
       Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats fasst. Ein bestätigender Beschluss ist 
       zulässig und bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen. Kommt ein bestätigender Beschluss nicht zustande, 
       muss spätestens in der nächsten Hauptversammlung ein überarbeitetes Vergütungssystem zur Beschlussfassung 
       vorgelegt werden. Eine wesentliche Änderung des in der Satzung niedergelegten Vergütungssystems und der 
       Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats bedarf eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses. Der 
       Verwaltungsrat überprüft fortlaufend, ob das von der Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für 
       die Mitglieder des Verwaltungsrats mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des 
       Deutschen Corporate Governance Kodex und den Erwartungen des Kapitalmarkts vereinbar ist und ob es noch 
       marktüblich ist. Stellt der Verwaltungsrat einen entsprechenden Änderungsbedarf fest, entwickelt er ein 
       angepasstes Vergütungssystem und legt es gemäß -- 124 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung zur 
       Beschlussfassung vor. Aufgrund der diesbezüglichen Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz der 
       Hauptversammlung haben Interessenkonflikte keinen Einfluss auf den Überarbeitungsprozess des 
       Vergütungssystems. 
 
       Nach den gesetzlichen Vorgaben haben die Aktionäre ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem und 
       die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie etwaige Änderungsvorschläge zum Gegenstand der 
       Tagesordnung einer Hauptversammlung gemäß -- 122 Aktiengesetz auf die Tagesordnung zu setzen oder 
       entsprechende (Gegen)-Anträge gemäß -- 126 Aktiengesetz zu stellen. 
III.     Allgemeine Hinweise
       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
1.      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
       500.000,00 und ist eingeteilt in 500.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
       eine Stimme. 
 
       Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
       Gemäß -- 13 Abs. 4 der Satzung der VERTEQ SE sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
       des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist 
       vor der Hauptversammlung durch Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der in der 
       Einladung bezeichneten Adresse bei der Gesellschaft anmelden. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes 
       muss in Textform (-- 126b BGB) erfolgen. Er ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in 
       deutscher oder englischer Sprache zu erbringen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung 
       hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der Frist nach -- 123 Abs. 3 AktG zugehen. Zum Nachweis der 
       Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht in jedem Fall ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes in Textform (-- 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß -- 67c Abs. 3 AktG aus. 
 
       Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor dem Tag 
       der Hauptversammlung, also auf 31. Mai 2026, 24:00 Uhr, beziehen. 
 
       Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
       15. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
       VERTEQ SE 
       c/o GFEI HV GmbH 
       Ostergrube 11 
       30559 Hannover 
       Deutschland 
       E-Mail: hv@gfei.de 
 
2.      Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
       Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
       Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des 
       Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
       Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen 
       Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
       Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
       Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
       Umfang des Stimmrechts ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
       maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
       zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
       Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
       der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- 
       und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
       Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder 
       zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
       Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
       Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
       Aktionären Eintrittskarten als organisatorische Hilfsmittel für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
       zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch 
       Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut 
       anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
       direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei 
       ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
       Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
       Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
       Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte 
 
       Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in der 
       Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
       einen Stimmrechtsberater oder durch eine andere Person, ausüben zu lassen. Voraussetzung für die Ausübung 
       des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur 
       Hauptversammlung sowie ein form- und fristgerechter Nachweis seines Anteilsbesitzes. Bevollmächtigt ein 
       Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
       Gesellschaft bedürfen gemäß -- 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und gemäß -- 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
       grundsätzlich der Textform (-- 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach -- 135 AktG erteilt wird. 
 
       Bei der Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
       geschäftsmäßig Handelnde besteht ein Formerfordernis weder dem Gesetz noch der Satzung nach. 
       Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine 
       besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß -- 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Bitte 
       stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, Stimmrechtsberater, geschäftsmäßig Handelnden oder 
       eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine 
       mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
3. 
       Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die 
       Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintrittskarte ein Formular, mit dem Vollmacht an einen 
       Bevollmächtigten erteilt werden kann. Dieses steht auch unter 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       zum Download zur Verfügung. 
 
       Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des 
       Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder 
       am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort erfolgen bzw. erbracht werden oder der Gesellschaft unter 
       der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 21. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
       VERTEQ SE 
       c/o GFEI HV GmbH 
       Ostergrube 11 
       30559 Hannover 
       Deutschland 
       E-Mail: hv@gfei.de 
 
       Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
       Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
       Stimmrechtsvertreter ("Stimmrechtsvertreter") als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen bei den 
       Abstimmungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
       des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
 
       Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (-- 126b BGB) erteilt werden. 
       Ein Formular, das für die Vollmacht- und Weisungserteilung, an die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
       übersandt. Dieses steht auch unter 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       zum Download zur Verfügung. 
 
       Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss 
       aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 21. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter der folgenden 
       Postadresse oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
4.      VERTEQ SE 
       c/o GFEI HV GmbH 
       Ostergrube 11
       30559 Hannover 
       Deutschland 
       E-Mail: hv@gfei.de 
 
       Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs unter der oben angegebenen Adresse. 
 
       Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
       oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und 
       zu den Fristen entsprechend. 
 
       Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen 
       Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
       entsprechend der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
       Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben oder sich der 
       Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
       Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von 
       Verfahrens- oder Sachanträgen entgegen. 
 
       Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
       Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
       auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
       Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, -- 50 Abs. 2 SEAG, -- 122 Abs. 2 
       AktG 
 
       Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 25.000 
       Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können nach Art. 
       56 Abs. 2, 3 SE-VO, -- 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
       Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
 
       Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
       bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt 
       gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
       sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
       Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
5.      bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
       Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss bei der 
       Gesellschaft spätestens am 22. Mai 2026, 24:00 Uhr, eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung 
       muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich 
       an 
 
       VERTEQ SE 
       Verwaltungsrat 
       Theresienstr. 1 
       80333 München 
 
       oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre an: 
 
       E-Mail: info@verteq.se 
 
       zu übersenden. 
 
       Stellung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären nach Art. 53 SE-VO i.V.m. ---- 126 Abs. 1, 
       127 AktG 
 
       Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 7. Juni 2026, 24:00 Uhr, (eingehend) unter Angabe ihres 
       Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten 
       Tagesordnungspunkt gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. -- 126 Abs. 1 AktG sowie - zu Tagesordnungspunkt 4 - 
       Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. -- 127 AktG übersenden. Diese Anträge 
       und/oder Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder 
       Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu 
       richten: 
 
       VERTEQ SE 
       Verwaltungsrat 
       Theresienstr. 1 
       80333 München 
       E-Mail: info@verteq.se 
 
       Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
6.      Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem 
       Eingang unter der Internetadresse 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       veröffentlicht. 
 
       Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn folgende Angaben fehlen: Name, 
       ausgeübter Beruf, Wohnort bzw. Sitz des zur Wahl Vorgeschlagenen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
       werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
       Anderweitig adressierte Anträge werden bei der Veröffentlichung nicht berücksichtigt. 
 
       Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, 
       dass dieser während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht, während der Hauptversammlung 
       mündliche Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu stellen, besteht im Übrigen 
       unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft. 
 
       Auskunftsrecht nach Art. 53 SE-VO i.V.m. -- 131 Abs. 1 AktG 
 
       In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Verwaltungsrat Auskunft über 
       Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
       Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die rechtlichen 
       und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des 
       Konzerns. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
       Tagesordnung erforderlich ist. 
 
       Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu 
       stellen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in bestimmten, in nach Art. 53 SE-VO i.V.m. -- 131 Abs. 1 
       AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. 
7. 
       Gemäß -- 14 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
       zeitlich angemessen beschränken. 
 
       Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (---- 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und 
       Auskunftsrechten (-- 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       eingesehen werden. 
 
       Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und abrufbare Unterlagen 
 
       Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft unter 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       eingestellt: 
 
       -- festgestellter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025, 
 
       -- Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2025, 
 
       -- Beschreibung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren, 
 
8. 
       -- Beschreibung des Vergütungssystems für die Verwaltungsratsmitglieder. 
 
       Diese Einladung zur Hauptversammlung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die 
       Informationen nach -- 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind 
       ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
 
       https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
       abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
       bekannt gegeben. 
 
       Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
       Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
       Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. 
 
       Informationen zum Datenschutz 
 
       Die VERTEQ SE als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 
       erhebt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und 
       etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
       Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf 
       Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
       die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und 
       satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. 
 
       Soweit die VERTEQ SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, 
       übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die VERTEQ SE. 
 
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die 
       Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 
       Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. ---- 123, 129, 135 AktG. 
 
       Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die VERTEQ SE verschiedene Dienstleister und 
       Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags 
       erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der 
       VERTEQ SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den 
       Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das 
       Teilnehmerverzeichnis, vgl. -- 129 Abs. 4 AktG). 
 
9. 
       Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft 
       ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher 
       Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
       Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und 
       etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, 
       Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu 
       beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren 
       Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im 
       Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch 
       gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. 
 
       Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der VERTEQ 
       SE geltend machen: 
 
       VERTEQ SE 
       Verwaltungsrat 
       Theresienstr. 1 
       80333 München 
       E-Mail: info@verteq.se 
 
       Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den 
       Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. 

München, im Mai 2026

VERTEQ SE

der Verwaltungsrat

(Ende)

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Aussender:      VERTEQ SE 
           Theresienstr. 1 
           80333 München 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   VERTEQ SE 
E-Mail:        info@verteq.se 
Website:       www.verteq.se 
ISIN(s):       DE000A40Y557 (Aktie) 
Börse(n):       Regulierter Markt in Hannover 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1778853000082 ]

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May 15, 2026 09:50 ET (13:50 GMT)

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