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WKN: 510480 | ISIN: DE0005104806 | Ticker-Symbol: SYZ
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30.05.25 | 17:29
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PTA-HV: SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

DJ PTA-HV: SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Bad Homburg (pta000/28.05.2025/15:30 UTC+2)

Syzygy AG, Bad Homburg v. d. Höhe

WKN 510 480 / ISIN DE0005104806

Eindeutige Kennung des Ereignisses: SYZ072025oHV

Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionär:innen ein zu der am

Donnerstag, 10. Juli 2025, 10:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Vortragssaal der Deutschen, Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten 
 
       Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von -- 8 Abs. (1a) der Satzung in Form einer virtuellen 
       Hauptversammlung gemäß -- 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer 
       Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. 
 
       Die Hauptversammlung wird für die Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren 
       Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice 
       zur Hauptversammlung der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
I.      https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen 
       und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch 
       Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine 
       physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
       benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
       Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die 
       Tagesordnung unter "III. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
       Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten". 
 
II.      Tagesordnung 
       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und 
       Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
       Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß ---- 289a und 315a HGB 
 
       Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend 
       ---- 172, 173 AktG am 28. März 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt 
       eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
 
1.      Jahresabschluss und Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht 
       des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind 
       der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab der Einberufung und 
       während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich. 
 
       Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
 
2. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 
       Entlastung zu erteilen. 
 
       Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
 
3. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
       Entlastung zu erteilen. 
 
       Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. 
 
       Gemäß -- 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtrsrat der Syzygy AG zugleich auch den 
       Prüfungsausschuss der Gesellschaft. 
4. 
       In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die 
       Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
       ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des 
       Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
       2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
 
       Die Mazars GmbH & Co. KG hat ihrerseits erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
       oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
       und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
 
       Beschlussfassung über die Billigung des nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für 
       das Geschäftsjahr 2024 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den gemäß -- 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 
       erstellten und von dem Abschlussprüfer Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, gemäß -- 162 Abs. 3 AktG geprüften 
       sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Syzygy AG zur Billigung vor. 
 
       Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der 
       Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
5. 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
       "Der nach -- 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Syzygy AG für das Geschäftsjahr 2024 
       wird gebilligt." 
 
       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
 
       Gemäß -- 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder 
       wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
       Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
 
       Die Hauptversammlung hatte zuletzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder durch Beschluss der 
       ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 91,13% gebilligt. 
 
       Das Vergütungssystem hat sich seither bewährt. Der Aufsichtsrat hat daher entschieden, das 
       Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Vorgaben von -- 87a Abs. 1 AktG 
       im Grundsatz unverändert beizubehalten und sich aus Anlass der anstehenden Beschlussfassung über die 
       erneute Billigung des Vergütungssystems auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen beschränkt. 
       Einzelne Betragsangaben wurden geglättet. Die entsprechende Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgte am 
       27. Mai 2024. 
6. 
       Das hiermit zur Billigung vorgeschlagene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in der Fassung des 
       Beschlusses vom 27. Mai 2024 von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der 
       Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich. 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
 
       "Das der Hauptversammlung mit dieser Einberufungsbekanntmachung vorgelegte Vergütungssystem für die 
       Vorstandsmitglieder in der Fassung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 27. Mai 2024 wird gebilligt." 
 
       Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
 
       Nach -- 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
       Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die ordentliche 
       Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 hatte unter dem Tagesordnungspunkt 7 über das unter Ziffer II.7 der 
       Einladung zu jener Hauptversammlung beschriebene abstrakte System der Aufsichtsratsvergütung beschlossen. 
       Die ordentliche Hauptversammlung vom 5. Juli 2022 hatte unter Tagesordnungspunkt 6 eine Ergänzung der in 
       -- 6 Abs. (8) der Satzung der Gesellschaft geregelten Vergütung des Aufsichtsrats zur Anhebung der 
       Vergütung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrats beschlossen, um dem inzwischen erhöhten 
       Arbeitsaufwand der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine Änderung des 
       abstrakten Systems der der Aufsichtsratsvergütung war damit im Übrigen nicht verbunden. 
 
       Der Aufsichtsrat hat die seither unverändert geltenden, in -- 6 Abs. (8) der Satzung der Gesellschaft 
       niedergelegten Regelungen sowie das abstrakte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. 
       Die gewonnenen Erkenntnisse hat der Aufsichtsrat mit dem Vorstand geteilt, da gemäß -- 124 Abs. 3 Satz 1 
       AktG Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu 
       unterbreiten. Die Überprüfung hat keinen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System entspricht 
       marktüblichen Standards und den gesetzlichen Vorgaben. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung 
       des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und 
       die Lage der Gesellschaft unverändert angemessen sind. 
7. 
 
       Der Wortlaut von -- 6 Abs. (8) der Satzung sowie die unter Berücksichtigung des 
       Hauptversammlungsbeschlusses vom 5. Juli 2022 konsolidierten Angaben zum abstrakten Vergütungssystems für 
       den Aufsichtsrat gemäß ---- 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind ab Einberufung der 
       Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
       "Die in -- 6 Abs. (8) der Satzung der Syzygy AG geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, 
       einschließlich des unter Ziffer II.7 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 
       näher beschriebenen Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wird in der Fassung bestätigt, die der 
       Hauptversammlung mit dieser Einberufungsbekanntmachung vorgelegt wurde." 
 
       Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
       Herr Dominic Grainger hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 10. 
       Juli 2025 niedergelegt. Herr Grainger wurde in der Hauptversammlung am 9. Juli 2024 für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
 
       Der Aufsichtsrat setzt sich nach ---- 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der 
       Aktionär:innen zusammen und besteht gemäß -- 6 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern.. Die 
       Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht 
       gebunden. 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn Johnny Hornby, CEO T&Pm Group, wohnhaft in London, 
 
       für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Dominic Grainger, somit für die Zeit 
       bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
       Angaben gemäß -- 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
       Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. 
       vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 
8. 
       Herr Johnny Hornby ist im WPP-Konzern CEO der T&Pm Group. Die WPP plc ist mittelbar mit 50,3% an der 
       SYZYGY AG beteiligt. Herr Johnny Hornby gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden 
       Aktionär unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats 
       objektiv urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden. 
 
       Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex hat der vorgeschlagene Kandidat darauf zu achten, dass ihm 
       für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht; 
       außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagenen Kandidat den zu erwartenden 
       Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
       Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
       Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
       Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. 
 
       Herr Johnny Hornby erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des -- 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des 
       Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet der 
       Abschlussprüfung. 
 
       Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Wiederwahl des Kandidaten keine Änderung in der Position 
       des Aufsichtsratsvorsitzes vorgesehen ist. 
 
       Der Lebenslauf und weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der 
       Gesellschaft unter https://ir.syzygy.net/germany/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
       Erneuerung des Beschlusses der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       "Die Gesellschaft wird - unter gleichzeitiger Aufhebung der von der Hauptversammlung am 27. Oktober 2020 
       unter Tagesordnungspunkt 8 erteilten und bis 26. Oktober 2025 befristeten Ermächtigung - gemäß -- 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 9. Juli 2030 eigene Aktien zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt 
       nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den ---- 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Als Zweck 
       des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. 
 
       Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis nicht um mehr als 
       10% unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die 
       Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des Xetra-Handelssystems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage (i) vor dem Tag der Veröffentlichung 
       der Erwerbsabsicht bei einem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft und (ii) vor dem Erwerb der Aktien in allen anderen Fällen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
       in mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden. Sofern das öffentliche Angebot an alle Aktionäre überzeichnet 
       ist, erfolgt eine Annahme nach Quoten. Das Angebot kann einen bevorrechtigten Erwerb geringer Stückzahlen 
       von bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorsehen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen 
       Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere 
       die Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre 
 
       (a) an institutionelle Anleger zu verkaufen, wenn der auf die veräußerten Aktien entfallende anteilige 
       Betrag am Grundkapital 10% des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über 
       die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf den Betrag von 10% des 
       Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden 
       Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
       (b) als Teil ihrer jeweiligen Vergütung an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
       Unternehmen, an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu übertragen; oder 
 
       (c) Dritten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder als Gegenleistung für den Erwerb von 
       Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder 
       Leistungen zu übertragen. 
 
       Die erworbenen eigenen Aktien dürfen in den Fällen der Buchstaben (a) und (c) nur zu einem Preis 
       veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der 
       Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des 
       Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
 
       Bei einer Übertragung nach Buchstabe (b) erfolgt die Übertragung als Teil der Vergütung der jeweiligen 
       Person im Rahmen ihrer Anstellung als Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstand, so dass eine weitere 
       Gegenleistung in diesen Fällen nicht zu erbringen ist. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
       erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf." 
9. 
 
       Bericht zu TOP 9 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
       Zu Punkt 9 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß -- 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit 
       -- 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über den Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre: 
 
       Die unter Tagesordnungspunkt 9 erbetene Ermächtigung sieht vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien in 
       Höhe von bis zu 10 von Hundert ihres Grundkapitals erwerben und wieder veräußern darf. Damit soll der 
       Vorstand in die Lage versetzt werden, dieses international übliche Instrument im Interesse der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Bei einem öffentlichen Angebot an alle Aktionäre kann jeder 
       verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien er der Gesellschaft anbieten 
       möchte. Sofern ein solches Angebot überzeichnet ist, muss eine Zuteilung erfolgen. Diese erfolgt 
       grundsätzlich nach Quoten, jedoch soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, geringe Stückzahlen von 
       bis zu 100 angedienten Aktien bevorrechtigt zu erwerben. Damit können Bruchteile bei der Festlegung der 
       Erwerbsquote vermieden, die technische Abwicklung vereinfacht und Kleinstrestbestände bei andienenden 
       Aktionären vermieden werden. 
 
       Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur Beschaffung von Eigenmitteln 
       genutzt werden. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen 
       Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann jedoch in 
       entsprechender Anwendung des -- 186 AktG auch eine andere Veräußerung beschließen. 
 
       Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit haben, eigene Aktien (i) an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
       der mit ihr verbundenen Unternehmen und (ii) an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
       Gesellschaft verbundenen Unternehmen als Teil ihrer jeweiligen Vergütung zu übertragen. Die gleiche 
       Möglichkeit soll dem Aufsichtsrat in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gewährt 
       werden. Durch die Übertragung von Aktien anstelle von Geldleistungen soll die Bindung des genannten 
       Personenkreises an die Gesellschaft erhöht werden. 
 
       Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise 
       als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen 
       Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt 
       der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse 
       während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
 
       Die Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung des 
       -- 186 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an weitere 
       Anleger zu verkaufen, und erlaubt insbesondere eine schnelle und kostengünstige Platzierung der Aktien. 
       Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
       bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Darüber hinaus können ggf. 
       zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. 
 
       Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung anzubieten. Dies dient dem Interesse 
       der Gesellschaft, da die Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen gegen Überlassung von Aktien erwerben kann. Die Gesellschaft kann damit in Zukunft flexibel 
       auf sich bietende Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im In- und 
       Ausland reagieren. 
 
       Insgesamt werden die Interessen der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter 
       Ausschluss der Aktionäre vom Erwerbsrecht auf der Grundlage von -- 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen 
       gewahrt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter 
       Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der 
       Aktionäre dient. 
 
       Beschlussfassung über eine Ergänzung von -- 4 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft um einen neuen Satz 4 
       zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien 
 
       Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) 
       vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe 
       elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem 
       erhalten Unternehmen die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch 
       inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist jeweils eine entsprechende 
       Satzungsregelung. Diese Änderungen dienen der weiteren Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische 
       Inhaberaktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Inhaberaktien. Sie 
       unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten 
       Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach -- 2 Abs. 1 eWpG tritt. Eine 
       entsprechende Umstellung ist bei der Syzygy AG derzeit noch nicht geplant. Die nachfolgend vorgeschlagene 
       Satzungsänderung soll aber zukunftsgerichtet die Grundlage für elektronische Aktien schaffen. 
 
       Die derzeit gültige Satzung ist ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung 
10.      im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
       "Am Ende von -- 4 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Satz 4 angefügt: ,Die 
       Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem 
       elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.' " 
III.     Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
       der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten 
       Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung mit Bild und Ton / Zuschaltung 
 
       Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß -- 118a AktG i.V.m. -- 8 Abs. (1a) der Satzung 
       als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
       Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionär:innen 
       und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der 
       Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
       Für Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre 
       Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und 
       der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
       (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung 
       zur Hauptversammlung mit dem "HV-Ticket" zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich unten im 
       nachfolgenden Abschnitt "2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
       des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags ". 
 
       Die Stimmrechtsausübung der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der 
       elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionär:innen und ihren 
1.      Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht 
       sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum 
       Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den 
       ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten wird ferner das 
       Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation 
       einzureichen. 
 
       Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen (und 
       ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte 
       ausüben. 
 
       Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
       Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
 
       Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch -- 135 
       Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die 
       Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 
 
       Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetservices und Anklicken des Buttons "Betreten der 
       Hauptversammlung" während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2025 sind die 
       Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die 
       elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des -- 118 
       Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des -- 
       118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. 
 
       Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
       Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
       Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
       diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und der 
       Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
       nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung 
       des Stimmrechts reicht ein durch den Letztintermediär gemäß -- 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis des 
       Anteilsbesitzes aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der 
       nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens 
       bis Donnerstag, den 3. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
       Syzygy AG 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
       Deutschland 
 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
 
       E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu 
 
2. 
       Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der 
       Hauptversammlung, demnach auf Mittwoch, den 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen 
       (Nachweisstichtag). 
 
       Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem 
       Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
       Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung 
       des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
       ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für 
       Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien in der Zeit zwischen dem Nachweisstichtag und der Hauptversammlung: Wer 
       nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung (weitere) Aktien erwirbt, ist mit diesen 
       (weiteren) Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat 
       der Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
       Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
       spätestens 3. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionär:innenn die Zugangsdaten für die Nutzung 
       des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       übersandt ("HV-Ticket"). Wir bitten die Aktionär:innen, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des 
       Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
       Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung 
 
       Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch 
       einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft 
       benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer 
       Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 
       III.2.) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
       oder mehrere von diesen, nicht jedoch alle Bevollmächtigten, zurückweisen. 
 
       Aktionär:innen, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine 
       diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution durch Erklärung gegenüber dieser 
       Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass 
       in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der 
       Vollmacht verlangt, weil diese gemäß -- 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
       daher die Aktionär:innen, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
       abzustimmen. 
 
       Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG 
       gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf 
       und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (-- 126b BGB). In diesem 
       Fall können die Aktionär:innen das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
       wird zusammen mit den Unterlagen, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung 
       erhält, sowie auf Verlangen übersandt und steht auch unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zum Download zur Verfügung. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
       erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus 
       organisatorischen Gründen bis zum 9. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer 
       oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
       Syzygy AG 
       c/o Link Market Services GmbH 
       Landshuter Allee 10 
       80637 München 
3.      Deutschland 
 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
 
       E-Mail: syzygy@linkmarketservices.eu 
 
       Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus ab dem 19. Juni 2025 unter Nutzung des 
       passwortgeschützten Internetservice unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Am Tag 
       der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2025 ist in dem passwortgeschützten Internetservice der 
       Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform übersandten Vollmacht möglich. 
 
       Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2025 können Vollmachten ausschließlich über den 
       passwortgeschützten Internetservice unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
       Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
       Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
 
       Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
       Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
       gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf 
       oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
       Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
       Gesellschaft erklärt werden. 
 
       Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
 
       Die Gesellschaft bietet ihren Aktionär:innen als Service an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
       Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Fall einer 
       Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
       Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
       vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. 
 
       Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
       Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen 
       erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind 
       auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit eine ausdrückliche 
       Weisung zu den zur Abstimmung stehenden Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
       Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
       der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
       insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
       Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
       Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
       entgegen. 
4. 
       Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder 
       E-Mail an die vorstehend im Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) 
       genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 9. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), 
       oder ab dem 19. Juni 2025 unter Nutzung des unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt 
       der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 
       2025 erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
       Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und 
       steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zum Download zur Verfügung. 
 
       Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 
 
       Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch selbst durch elektronische Briefwahl 
       ausüben. Auch im Fall einer Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine 
       fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
       Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. 
 
       Briefwahlstimmen können unter Nutzung des unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
5. 
       zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ab dem 19. Juni 
       2025 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen 
       Hauptversammlung am 10. Juli 2025 elektronisch abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
       Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
       der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu 
       diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
       Einzelabstimmung. 
 
       Auch die gemäß dem Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) 
       Bevollmächtigten können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
       Angaben zu den Rechten der Aktionär:innen nach ---- 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie 
       im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
 
       Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß -- 122 Abs. 2 AktG 
 
       Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 EUR (dies 
       entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
       bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
       Auf -- 124 Abs. 2 Satz 3 AktG wird hingewiesen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft 
       schriftlich, spätestens bis Montag, den 9. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
       Vorstand der Syzygy AG 
       Horexstraße 28 
       61352 Bad Homburg 
       Deutschland 
 
       Die Antragsteller haben nach -- 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit -- 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
       nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
       sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
       Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
       Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
       ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
       werden außerdem unter der Internetadresse 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       bekannt gemacht und den Aktionär:innen mitgeteilt. 
 
       Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß -- 126 Abs. 1, -- 127 AktG 
 
       Darüber hinaus können Aktionär:innen der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
       Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
       bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen zur 
       Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: 
 
       Syzygy AG 
       Susan Wallenborn 
       Horexstraße 28 
       61352 Bad Homburg 
       Deutschland 
 
       Telefax +49 (0)6172 9488 270 
 
       E-Mail: ir@syzygy-group.net 
 
       Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu 
       einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß -- 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß -- 127 AktG nebst 
       einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), 
       unter der oben in diesem Abschnitt genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die 
       übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß -- 126 bzw. -- 127 AktG erfüllt sind, 
       insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
       und Wahlvorschläge von Aktionär:innen müssen nicht zugänglich gemacht werden. 
 
       Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in -- 
       126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
       zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
       Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß -- 126 oder -- 
       127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die 
       Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt 
       ausgeübt werden kann. Anträge von nicht ordnungsgemäß angemeldeten oder nicht ordnungsgemäß legitimierten 
       Aktionär:innen müssen in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. 
 
       Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber 
       hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen 
       ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG"). 
 
       Einreichung von Stellungnahmen gemäß -- 130a Abs. 1-4 AktG 
 
       Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach -- 130a Absatz 
       1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer 
       Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte 
       Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zur Verfügung. 
 
       Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit 
       einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. 
 
       Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. 
       sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im 
       passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. 
 
       Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 4. Juli 2025, 
       24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, 
       soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach -- 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden 
       darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 5. Juli 2025, 24:00 Uhr 
       (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. deren Bevollmächtigte mit den 
       entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
6. 
       zugänglich gemacht. 
 
       Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der 
       in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen 
       von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge 
       gemäß -- 126 Abs. 1, -- 127 AktG"), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt 
       "Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG") sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der 
       Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung") ist 
       ausschließlich auf den in dieser Einladungsbekanntmachung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. 
 
       Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG 
 
       Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, 
       haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. 
 
       Ab ca. 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten ihren 
       Redebeitrag anmelden können. 
 
       Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach -- 118a Abs. 1 Satz 2 
       Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß -- 126 Abs. 1, -- 
       127 AktG"), das Auskunftsverlangen nach -- 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt "Auskunftsrecht 
       gemäß -- 131 Abs. 1 AktG") sowie das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu 
       Protokoll des Notars einzulegen (vgl. dazu dazu auch Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der 
       Hauptversammlung gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG"). 
 
       Nach -- 9 Abs. (2) S. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der 
       Aktionär:innen zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
       Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und 
       Redebeiträge angemessen festsetzen. 
 
       Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im 
       passwortgeschützten Internetservice über das System MeetingBase von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. 
       Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch 
       anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, 
       Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet). Für Redebeiträge müssen auf 
       den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur 
       Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist 
       nicht erforderlich. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrem Computer oder Mobilgerät eine gute und 
       stabile Internetverbindung haben und dabei eine aktuelle Version eines der folgenden Browser verwenden: 
       Chrome, Edge oder Safari. Außerdem muss JavaScript aktiviert sein. Personen, die sich über den virtuellen 
       Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für 
       ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der 
       Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor 
       dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht 
       sichergestellt ist. 
 
       Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG 
 
       In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
       Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
       verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
       Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
       erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind 
       in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in -- 131 
       Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
       Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach -- 
       131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der 
       Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG") ausgeübt 
       werden darf (-- 131 Abs. 1f. AktG). Der Versammlungsleiter wird hierzu während der Hauptversammlung 
       weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder 
       sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. 
 
       -- 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär 
       eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär 
       bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur 
       sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 
 
       Zudem bestimmt -- 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, 
       er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die 
       Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 
 
       Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionär:innen bzw. ihre 
       Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach -- 131 
       Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach -- 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der 
       Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben Abschnitt 
       "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG"), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den 
       passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung 
       übermitteln können. 
 
       Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG 
 
       Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der 
       Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über den auf der Internetseite der Gesellschaft 
       unter 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen 
       Hauptversammlung am 10. Juli 2025 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen einen 
       Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Darüber hinaus haben Aktionär:innen oder ihre 
       Bevollmächtigten auch im Rahmen ihres Rederechts die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu 
       erklären. 
 
       Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
       keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. 
 
       Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach -- 124a AktG zugänglich 
       sind 
 
       Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von 
       Aktionär:innen, die Informationen nach -- 124a AktG, weitere Erläuterungen zu den Rechten der 
       Aktionär:innen nach ---- 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie im Zusammenhang mit der 
       virtuellen Hauptversammlung stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
7. 
 
       https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
       zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
       bekannt gegeben. 
 
       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft von 13.500.026,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
8.      Hauptversammlung eingeteilt in 13.500.026 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen 
       Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
       Einberufung der Hauptversammlung keine eigene Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
       stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 13.500.026. 
 
       Hinweis zum Datenschutz 
 
       Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In 
       unserer Datenschutzerklärung haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 
       unserer Aktionär:innen übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese stehen auf der Internetseite 
       der Gesellschaft unter 
9. 
 
       www.syzygy-group.net/datenschutzhinweise-fuer-aktionaere/ 
 
       zur Verfügung. 

Bad Homburg v. d. Höhe, im Mai 2025

Syzygy AG

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:      SYZYGY AG 
           Horexstraße 28 
           61352 Bad Homburg 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   Syzygy AG 
E-Mail:       ir@syzygy-group.net 
Website:       www.syzygy-group.net 
ISIN(s):       DE0005104806 (Aktie) 
Börse(n):      Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
           Tradegate 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1748439000799 ]

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May 28, 2025 09:30 ET (13:30 GMT)

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