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PTA-HV: Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-HV: Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Heidelberg (pta000/05.12.2025/15:45 UTC+1)

Altech Advanced Materials AG, Frankfurt am Main

EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG

Frankfurt

Wertpapier-Kenn-Nr.: A31C3Y / ISIN: DE000A31C3Y4

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Dienstag, den 13. Januar 2026, um 14:00 Uhr

in den Räumen von Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG ("Gesellschaft")

ein.

I.       Tagesordnung 
       Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche 
       Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien nach ---- 222 ff. AktG sowie entsprechende 
       Satzungsänderung 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung 
       nach ---- 222 ff. AktG von EUR 7.922.919,00 um EUR 5.281.946,00 auf EUR 2.640.973,00 im Verhältnis 3:1 
       (in Worten: drei zu eins) herabgesetzt, und zwar zum Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrags in 
       voller Höhe in die Kapitalrücklagen. 
 
1.      Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils drei (3) auf den Namen lautende 
       Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu einer (1) auf den 
       Namen lautenden Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie 
       zusammengelegt werden. Für etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im 
       Zusammenlegungsverhältnis von drei zu eins teilbare Anzahl von Aktien hält, werden in Abstimmung mit den 
       Depotbanken Vorkehrungen getroffen, um diese mit anderen Spitzen zusammenzulegen und für Rechnung der 
       Beteiligten zu verwerten. Der Vorstand wird ermächtigt die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung 
       und ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
       b) -- 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.640.973,00 ist eingeteilt in 2.640.973 auf den Namen 
       lautende Stückaktien." 
II.      Weitere Angaben und Hinweise 
       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
       Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.922.919,00 in 
1.      7.922.919 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die 
       Gesamtzahl der Stimmrechte, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ausgeübt werden können, 
       beträgt 7.922.919 Stimmen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
       Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
       Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
       a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts für 
       Aktionäre 
 
       Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre 
       bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und 
       der Gesellschaft in Textform (-- 126b BGB) bis spätestens am Dienstag, 6. Januar 2026, 24:00 Uhr, unter 
       der Adresse 
 
       Altech Advanced Materials AG 
       Ziegelhäuser Landstraße 3 
       69120 Heidelberg 
       oder per Telefax: +49 (0) 6221-64924-72 
       oder per E-Mail unter: info@altechadvancedmaterials.com 
 
       zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach -- 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bei Namensaktien als 
       Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht des Aktionärs, 
       der Namensaktien hält, sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
       zustehenden Stimmrechte aus Namensaktien ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
       Hauptversammlung maßgeblich. 
 
       Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom Dienstag, 6. Januar 2026, bis am Dienstag, 13. 
       Januar 2026, (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
       entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der 
       letzten Umschreibung am Dienstag, 6. Januar 2026. 
 
       Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
       Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
       als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist 
       (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs 
       haben. 
 
       Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte 
       Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
       sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar 
       festzuhalten ist. Näheres regelt -- 135 AktG. 
 
       b) Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
       Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
       Bevollmächtigten, z. B. durch ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen 
       Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte 
       Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer II.2.a) erforderlich. Nach erfolgter 
       fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. 
       Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
       zurückweisen. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
       Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer 
       Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. 
 
       Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
       Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar 
       festzuhalten (-- 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
       den Genannten abzustimmen. 
 
       Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
       benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
       Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen 
2.      jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert werden und steht den Aktionären auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.altechadvancedmaterials.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
       zum Download zur Verfügung. 
 
       Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend 
       aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: 
 
       Altech Advanced Materials AG 
       Ziegelhäuser Landstr. 3 
       69120 Heidelberg 
       Fax: +49 6221 64924-72 
       E-Mail: info@altechadvancedmaterials.com 
 
       Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung 
       gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
       ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die 
       vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
       c) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
       Nach -- 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
       Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft enthält in -- 16 Abs. 3 eine solche 
       Ermächtigung. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, von dieser Ermächtigung 

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December 05, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

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