Wer Aktien leerverkauft, also auf fallende Kurse spekuliert, unterliegt Transparenzpflichten gemäß EU-Leerverkaufsverordnung. Ab einer Netto-Leerverkaufsposition von 0,5 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals muss eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen. Die aktuellen Meldungen zeigen heute einige bemerkenswerte ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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